Frage: Die Gemeinde möchte auf dem Seitenstreifen eines Wirtschaftsweges eine Blühstreifen-Mischung aussäen. Entlang dieses Streifens bewirtschaften wir Ackerflächen, daher befürchten wir eine zusätzliche Verunkrautung. Der Weg befindet sich aber im Eigentum der Gemeinde. Können wir dagegen etwas unternehmen?
Frage: Die Gemeinde möchte auf dem Seitenstreifen eines Wirtschaftsweges eine Blühstreifen-Mischung aussäen. Entlang dieses Streifens bewirtschaften wir Ackerflächen, daher befürchten wir eine zusätzliche Verunkrautung. Der Weg befindet sich aber im Eigentum der Gemeinde. Können wir dagegen etwas unternehmen?
Antwort: Sie können der Gemeinde die Ansaat des Blühstreifens nicht verbieten. Schließlich sind Sie nicht Eigentümer der Flächen und damit kann die Gemeinde nach Belieben über ihr Eigentum bzw. ihren Randstreifen verfügen.
Den Samenflug vom Nachbargrundstück müssen Sie dulden, wenn die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt aber vor, wenn Sie einen nennenswerten Mehraufwand bei der Unkrautbekämpfung haben.
Führt die Beeinträchtigung durch die Blühstreifen zukünftig für Sie zu einem wesentlichen Nachteil, können Sie Bekämpfungsmaßnahmen durch die Gemeinde verlangen. Dann muss sie beispielsweise den Randstreifen rechtzeitig vor der Blüte mähen um den Samenflug zu unterbinden. Wenn die Stadt sich daran nicht hält, können Sie Schadenersatz verlangen.
Machen Sie Ihrer Gemeinde klar, welche Beeinträchtigung Sie befürchten und welchen Aufwand und Kosten es verursachen wird, den Samenflug auf Ihr Grundstück zu unterbinden – vielleicht überlegt es sich Ihre Gemeinde dann noch einmal.
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Antwort: Sie können der Gemeinde die Ansaat des Blühstreifens nicht verbieten. Schließlich sind Sie nicht Eigentümer der Flächen und damit kann die Gemeinde nach Belieben über ihr Eigentum bzw. ihren Randstreifen verfügen.
Den Samenflug vom Nachbargrundstück müssen Sie dulden, wenn die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt aber vor, wenn Sie einen nennenswerten Mehraufwand bei der Unkrautbekämpfung haben.
Führt die Beeinträchtigung durch die Blühstreifen zukünftig für Sie zu einem wesentlichen Nachteil, können Sie Bekämpfungsmaßnahmen durch die Gemeinde verlangen. Dann muss sie beispielsweise den Randstreifen rechtzeitig vor der Blüte mähen um den Samenflug zu unterbinden. Wenn die Stadt sich daran nicht hält, können Sie Schadenersatz verlangen.
Machen Sie Ihrer Gemeinde klar, welche Beeinträchtigung Sie befürchten und welchen Aufwand und Kosten es verursachen wird, den Samenflug auf Ihr Grundstück zu unterbinden – vielleicht überlegt es sich Ihre Gemeinde dann noch einmal.
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