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Leserfrage: Bullen-Entführung

Frage: Wegen knapper Finanzen mussten wir uns auf einen Lohnmastvertrag mit unserem Viehhändler einlassen. Er ­lieferte uns Fresser und Futter, die ­Kosten dafür sollten mit den Bullen-­Erlösen gedeckt werden. Er setzte aber derart schlechte Preise für die Bullen an, dass ­unsere Verbindlichkeiten nur wuchsen.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Wegen knapper Finanzen mussten wir uns auf einen Lohnmastvertrag mit unserem Viehhändler einlassen. Er ­lieferte uns Fresser und Futter, die ­Kosten dafür sollten mit den Bullen-­Erlösen gedeckt werden. Er setzte aber derart schlechte Preise für die Bullen an, dass ­unsere Verbindlichkeiten ihm gegenüber nur wuchsen. Laut unseres Vertrages hätte er uns „den üb­lichen ­Tagespreis“ zahlen müssen.


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Schließlich ­verkauften wir die Bullen an ­einen ­anderen Ab­nehmer, der fast 50 % mehr Geld bot. Kurz bevor dieser die Tiere abholen wollte, entwendete aber der Viehhändler die Tiere aus unserem Stall. Er sagte, dass er sich laut Vertrag das Eigentum an den ­Tieren solange vorbehielt, wie „noch Zahlungen ausstehen“. Durfte er die Bullen mitnehmen?


Antwort: Nein. Um seinen Eigentums­vorbehalt in einen ­Herausgabeanspruch umzuwandeln, hätte Ihr Viehhändler ­zunächst vom Vertrag zurücktreten ­müssen. Dann hätte er — z.B. im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens — die Herausgabe erzwingen können. Keinesfalls durfte er die Tiere einfach ­entwenden.


Was die Preise angeht: Die Formulierung „üblicher Tages­preis“ ist zwar etwas schwammig; dennoch darf der Viehhändler den Preis nicht einfach ­willkürlich fest­legen. Ein Gericht würde die ­Formulierung vermutlich so auslegen, dass eine Preisdifferenz von 50 % zu hoch ist – Sie hätten Anspruch auf eine ­Nachzahlung. Grundsätzlich wäre es ­sinnvoller, eine konkrete ­Preisnotierung zu nennen, z.B. aus dem landwirtschaftlichen Wochenblatt Ihrer Region.


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