Leserfrage: Darf der Landhändler meine Grundbuchdaten einsehen?
Frage: Ich möchte bei einem Landhändler ein Warenkonto eröffnen. In dem Antragsformular fiel mir folgende Passage auf: „Ich stimme zu, dass der Landhändler Grundbuchdaten im automatisierten Grundbuchverfahren abruft.“ Was ist darunter zu verstehen? Ist das ein übliches Verfahren, das auch andere Landhändler anwenden?
Frage: Ich möchte bei einem Landhändler ein Warenkonto eröffnen. In dem Antragsformular fiel mir folgende Passage auf: „Ich stimme zu, dass der Landhändler Grundbuchdaten im automatisierten Grundbuchverfahren abruft.“ Was ist darunter zu verstehen? Ist das ein übliches Verfahren, das auch andere Landhändler anwenden?
Antwort: Bei vielen Landhändlern können die Kunden über ein Warenkonto ihre Waren auf Rechnung bestellen. Als Verkäufer möchte der Händler sicher stellen, dass Sie als Kunde in der Lage sind, Ihren Einkauf zu bezahlen. Dafür kann er z.B. Daten über das automatisierte Grundbuchverfahren beziehen. Das geht aber nur mit Ihrer Zustimmung.
Willigen Sie ein, erlauben Sie dem Händler online nach Ihren Grundbuchblättern zu suchen. So kann der Händler Ihre Vermögensverhältnisse mit geringem Aufwand nachprüfen.
Stimmen Sie diesem Verfahren hingegen nicht zu, laufen Sie Gefahr, dass Sie bei Ihrem Händler nicht auf Rechnung bestellen können.
Das Vorgehen Ihres Landhändlers ist nicht branchenüblich. Andere Händler, z.B. die Raiffeisen-Gruppe, verzichten derzeit noch auf diese doch sehr weitgehende Datenerhebung.
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Antwort: Bei vielen Landhändlern können die Kunden über ein Warenkonto ihre Waren auf Rechnung bestellen. Als Verkäufer möchte der Händler sicher stellen, dass Sie als Kunde in der Lage sind, Ihren Einkauf zu bezahlen. Dafür kann er z.B. Daten über das automatisierte Grundbuchverfahren beziehen. Das geht aber nur mit Ihrer Zustimmung.
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Stimmen Sie diesem Verfahren hingegen nicht zu, laufen Sie Gefahr, dass Sie bei Ihrem Händler nicht auf Rechnung bestellen können.
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