Frage: Unsere Molkerei lässt die Milch immer nachts abholen. Ein Nachbar hat sich nun über den Lärm beschwert. Müssen wir mit einem Bußgeldbescheid rechnen? Können wir die Molkerei dazu verpflichten, die Milch zu einem anderen Zeitpunkt zu holen?
Frage: Unsere Molkerei lässt die Milch immer nachts abholen. Ein Nachbar hat sich nun über den Lärm beschwert. Müssen wir mit einem Bußgeldbescheid rechnen? Können wir die Molkerei dazu verpflichten, die Milch zu einem anderen Zeitpunkt zu holen?
Antwort: Zunächst sollten Sie einen Blick in die Baugenehmigung für Ihren Stall werfen. Ist dort eine nächtliche Abholung geregelt, hat Ihr Nachbar keine rechtliche Grundlage für seine Beschwerde. Oft enthält die Genehmigung darüber aber keine konkreten Vorgaben.
Dann kommt es bei dem nächtlichen Lärm darauf an, ob dieser bestimmte Schallgrenzen einhält. Der Lärmpegel darf nachts – d. h. von 22.00 bis 6.00 Uhr – im Durchschnitt 45 dB in Dorf- oder Mischgebieten nicht überschreiten. Erlaubt ist zwar eine kurzzeitige „Lärmspitze“, diese darf max. 65 dB betragen. Ein Lkw, der in 5 m Abstand vorbeifährt, kann z. B. bis zu 90 dB laut sein.
Wenn Ihr Nachbar beweisen kann, dass die Geräusche des Tankwagens die o. g. Werte nachts dauerhaft übersteigen, kann er dagegen vorgehen und die nächtlichen Tankwagenbesuche sogar verbieten lassen.
Rechtlich gesehen ist die Molkerei nicht verpflichtet, die Milch zu einer bestimmten Tageszeit abzuholen. In den Lieferverträgen steht oft nur, dass sie die Milch im Zwei-Tages-Rhythmus abholen muss – egal zu welcher Tageszeit.
Stellt sich Ihre Molkerei daher quer, die Milch tagsüber abzuholen, bleibt Ihnen der Weg über das Bauamt nicht erspart: Sie müssen sich die nächtliche Abholung genehmigen lassen. Dazu stellen Sie einen ergänzenden Bauantrag, der möglicherweise Lärmschutzauflagen enthält. Sind diese jedoch unverhältnismäßig hoch oder kaum zu erfüllen, können Sie die Molkerei bitten, den Tankwagen tagsüber zu schicken.
Falls Sie also das nächste Mal einen neuen Stall oder einen neuen Melkstand bauen, denken Sie direkt daran, die Abholung der Milch auch nachts genehmigen zu lassen.
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Dann kommt es bei dem nächtlichen Lärm darauf an, ob dieser bestimmte Schallgrenzen einhält. Der Lärmpegel darf nachts – d. h. von 22.00 bis 6.00 Uhr – im Durchschnitt 45 dB in Dorf- oder Mischgebieten nicht überschreiten. Erlaubt ist zwar eine kurzzeitige „Lärmspitze“, diese darf max. 65 dB betragen. Ein Lkw, der in 5 m Abstand vorbeifährt, kann z. B. bis zu 90 dB laut sein.
Wenn Ihr Nachbar beweisen kann, dass die Geräusche des Tankwagens die o. g. Werte nachts dauerhaft übersteigen, kann er dagegen vorgehen und die nächtlichen Tankwagenbesuche sogar verbieten lassen.
Rechtlich gesehen ist die Molkerei nicht verpflichtet, die Milch zu einer bestimmten Tageszeit abzuholen. In den Lieferverträgen steht oft nur, dass sie die Milch im Zwei-Tages-Rhythmus abholen muss – egal zu welcher Tageszeit.
Stellt sich Ihre Molkerei daher quer, die Milch tagsüber abzuholen, bleibt Ihnen der Weg über das Bauamt nicht erspart: Sie müssen sich die nächtliche Abholung genehmigen lassen. Dazu stellen Sie einen ergänzenden Bauantrag, der möglicherweise Lärmschutzauflagen enthält. Sind diese jedoch unverhältnismäßig hoch oder kaum zu erfüllen, können Sie die Molkerei bitten, den Tankwagen tagsüber zu schicken.
Falls Sie also das nächste Mal einen neuen Stall oder einen neuen Melkstand bauen, denken Sie direkt daran, die Abholung der Milch auch nachts genehmigen zu lassen.
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