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Leserfrage: Darf ich Grünland aus dem Flurbereinigungsverfahren umbrechen?

Frage: Ich soll im Zuge der Flurbereinigung 4 ha Acker verlieren. Dafür soll ich Grünland wiederbekommen. Das will ich gerne umbrechen, da ich ja auch Acker verlieren werde. Darf ich das? Ich bin Biobauer. Das Problem ist, dass das Grünland, das ich wiederbekomme, im Wasserschutzgebiet liegt.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:  Ich soll im Zuge der Flurbereinigung 4 ha Acker verlieren. Dafür soll ich Grünland wiederbekommen. Das will ich gerne umbrechen, da ich ja auch Acker verlieren werde. Darf ich das? Ich bin Biobauer. Das Problem ist, dass das Grünland, das ich wiederbekomme, im Wasserschutzgebiet liegt. Die Behörde will dann Tauschfläche haben. Das finde ich aber unfair. Ich verliere Ackerland und bekomme Grünland wieder. Normal müsste doch gleiches mit gleichem getauscht werden oder? Das wurde mir zumindest von der Behörde, leider nur mündlich, zugesagt. Darf ich das Grünland nun umbrechen?


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Antwort:Grundsätzlich hat jeder Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren Anspruch von Land in gleichem Wert gem. § 44 Abs. 1 FlurbG. Er erhält für seine eingebrachten Grundstücke wertgleiche Grundstücke zurück. Danach müsste Ihnen Ackerland zustehen. Ohne Zustimmung (Genehmigung/Tauschfläche) der Behörde dürfen Sie das Grünland, welches zudem im Wasserschutzgebiet liegt, jedoch nicht einfach umbrechen.


Sie sollten Ihre Einwendungen, je nach Stufe des Verfahrens, im Anhörungstermin geltend machen oder fristgerecht Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat. Einwände gegen die Wertermittlung können Sie nur im Widerspruchsverfahren gegen die Wertfeststellung vorbringen. Verpassen Sie diese Frist, können Sie bei der späteren Landzuteilung grundsätzlich nicht mehr vorbringen, das von Ihnen eingebrachte Land sei zu niedrig bewertet worden. Die Folge wäre, dass Sie womöglich eine zu geringe Landabfindung erhalten und rechtlich dagegen nichts mehr unternehmen können.      


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