Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Maisaussaat Stilllegung 2024

topplus News

Leserfrage: Ertragsminderung durch fremde Bäume hinnehmen?

Frage: Ich hatte meine Gemeinde gebeten, die bis zu 20 m hohen Bäume an einer Waldhecke, die an meine Fläche angrenzt, zurückzuschneiden. Dem kam die Gemeinde zwar nach, allerdings schnitt sie die Bäume nur sehr vorsichtig zurück. Die Begründung: Die großen Bäume würden sonst vertrocknen und eingehen...

Lesezeit: 3 Minuten

Frage: Ich hatte meine Gemeinde gebeten, die bis zu 20 m hohen Bäume an einer Waldhecke, die an meine Fläche angrenzt, zurückzuschneiden. Dem kam die Gemeinde zwar nach, allerdings schnitt sie die Bäume nur sehr vorsichtig zurück. Die Begründung: Die großen Bäume würden sonst vertrocknen und eingehen, wenn zu viel Äste abgeschnitten würden.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Ich befürchte aber durch den Schattenwurf und hohen Wasserentzug der Bäume einen Ertragsverlust auf meiner Fläche. Kann ich die Gemeinde zwingen, die Bäume radikaler zurück zu schneiden oder die wahrscheinliche Ertragsminderung geltend machen?

 

Antwort: Die Rechtslage ergibt sich aus dem Nachbarrechtsgesetz. Für das Land Nordrhein-Westfalen regeln beispielsweise die §§ 40-48 des Nachbarrechtsgesetzes NRW (NachbG NRW) sehr detailliert die Grenzabstände für Wald, Einzelbäume, Sträucher und Rebstöcke sowie für Hecken. Zum Schutz des Nachbargrundstückes ist darin geregelt, dass der Eigentümer eines Waldes oder von Einzelbäumen oder einer Hecke etc. auf seinem eigenen Grundstück einen Grenzabstand beachten muss, den er nicht bepflanzen darf. Dies soll genau die Schäden verhindern, die Sie jetzt beklagen: Ertragsminderungen und Verschattung auf dem Nachbargrundstück.

 

In Ihrem Fall handelt es sich um „Bäume an einer Waldhecke“. Wir gehen davon aus, dass es sich um ein Waldgrundstück handelt. Dazu regelt § 40 des Nachbarrechtsgesetzes NRW, dass auf Waldgrundstücken zu benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein Streifen von 1 Meter Breite von jedem Baumwuchs und ein weiterer Streifen von 3 Meter Breite von Baumwuchs über 2 Meter Höhe freizuhalten ist. Mit Pappelwald ist gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein Abstand von 6 Meter einzuhalten.

 

Würde es sich um eine einzelne Baumreihe handeln, so regelt § 41 Nachbarrechtsgesetz NRW, dass mit bestimmten stark wachsenden Bäumen (die Baumarten sind im Einzelnen aufgeführt) 4 Meter Abstand einzuhalten sind, mit allen übrigen Bäumen 2 Meter. Jedoch wird nach § 43 Nachbarrechtsgesetz NRW dieser Abstand gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken verdoppelt, höchstens aber auf 6 Meter Breite erhöht.

 

Sie haben daher keinen Anspruch darauf, dass die Bäume in einer bestimmten Art beschnitten werden, wohl aber darauf, dass die Grenzabstände des Nachbarrechtsgesetzes eingehalten werden. Allerdings besteht auch hier eine weitere Einschränkung: Nach § 47 Nachbarrechtsgesetz NRW ist der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Nachbar (das sind Sie) nicht binnen 6 Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat.


Wäre das der Fall (Ihr Anspruch auf Einhaltung des Grenzabstandes wäre ausgeschlossen), so bleibt Ihnen nur noch der allgemeine Anspruch aus § 910 BGB, wonach Sie als Eigentümer Ihres Grundstückes überwachsende Äste oder durchwachsenden Wurzeln abschneiden können, soweit sie Ihre Grenze überschreiten. Dieses Recht ist nur ausgeschlossen, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung Ihres Grundstückes nicht beeinträchtigen. Das dürfte in Ihrem Fall aber aufgrund Ihrer beschriebenen Nachteile auszuschließen sein.

 

Da Sie schildern, dass die Bäume bereits 20 Meter hoch sind, spricht viel dafür dass sie schon länger als 6 Jahre dort stehen. Sollte der Grenzabstand nicht beachtet sein, wäre dies äußerst ärgerlich, denn Ihr Beseitigungsanspruch wäre ausgeschlossen. In diesem Fall bleibt Ihnen nur, die Gemeinde um ein Einsehen zu bitten, rechtliche Möglichkeiten bestünden dann nicht mehr.


Fragen Sie top agrar



Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen. Stellen Sie uns Ihre Frage per E-Mail an leserfragen@topagrar.com , Telefon: 0 25 01/8 01 64 44, Fax: 0 25 01/80 16 54, oder Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster. Wir behalten uns eine anonymisierte Veröffentlichung vor. Wenn Sie nicht weiterwissen, helfen wir gerne.

Die Redaktion empfiehlt

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.