Frage: Ich bin Haupterwerbslandwirt und erfuhr rein zufällig, dass mein Nachbar einige Hektar an einen Investor im Nebenerwerb verkaufte. Gerne hätte ich die Flächen selbst gekauft. Habe ich ein Recht, von solchen Verkäufen zu erfahren, sodass ich mein gesetzliches Vorkaufsrecht als aktiver Landwirt nutzen kann?
Frage: Ich bin Haupterwerbslandwirt und erfuhr rein zufällig, dass mein Nachbar einige Hektar an einen Investor im Nebenerwerb verkaufte. Gerne hätte ich die Flächen selbst gekauft. Habe ich ein Recht, von solchen Verkäufen zu erfahren, sodass ich mein gesetzliches Vorkaufsrecht als aktiver Landwirt nutzen kann?
Antwort: Leider haben Sie keinen Anspruch darauf, über zum Verkauf stehende Flächen informiert zu werden. Hier hilft nur, wachsam zu sein oder sich bei der Landgesellschaft als flächensuchender Landwirt zu melden. Das Vorkaufsrecht von landwirtschaftlicher Fläche liegt nämlich nicht bei den Landwirten, sondern bei der Landgesellschaft. Sie ist der Mittler zwischen Verkäufer und kaufinteressierten Landwirten.
Ihr Vorkaufsrecht übt sie aber nur aus, wenn es genau zum Verkaufszeitpunkt einen Landwirt gibt, der eins zu eins in den Kaufvertrag einsteigt. Denn die Landgesellschaft muss die Fläche sofort weiterverkaufen. Ist kein Landwirt dazu bereit, darf der ursprüngliche Interessent kaufen. Nur in Baden-Württemberg ist die Landgesellschaft einem Landwirt gleichgestellt und darf die Fläche 10 Jahre bis zum Weiterverkauf halten.
In der Praxis kann es auch mehrere kaufinteressierte Landwirte für eine Fläche geben. Erklärt sich ein Landwirt bereit, per Vorkaufsrecht in den Kaufvertrag einzusteigen, bekommt er die Fläche deswegen nicht unbedingt. Wer die Fläche letztendlich erhält, ist rechtlich nicht geregelt.
Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen rund um den landwirtschaftlichen Betrieb. Stellen Sie uns Ihre Frage ganz einfach hier: E-Mail: leserfragen@topagrar.com, Telefon: 0 25 01/8 01-64 44, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, oder per Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster. Wir behalten uns eine anonymisierte Veröffentlichung vor.
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Frage: Ich bin Haupterwerbslandwirt und erfuhr rein zufällig, dass mein Nachbar einige Hektar an einen Investor im Nebenerwerb verkaufte. Gerne hätte ich die Flächen selbst gekauft. Habe ich ein Recht, von solchen Verkäufen zu erfahren, sodass ich mein gesetzliches Vorkaufsrecht als aktiver Landwirt nutzen kann?
Antwort: Leider haben Sie keinen Anspruch darauf, über zum Verkauf stehende Flächen informiert zu werden. Hier hilft nur, wachsam zu sein oder sich bei der Landgesellschaft als flächensuchender Landwirt zu melden. Das Vorkaufsrecht von landwirtschaftlicher Fläche liegt nämlich nicht bei den Landwirten, sondern bei der Landgesellschaft. Sie ist der Mittler zwischen Verkäufer und kaufinteressierten Landwirten.
Ihr Vorkaufsrecht übt sie aber nur aus, wenn es genau zum Verkaufszeitpunkt einen Landwirt gibt, der eins zu eins in den Kaufvertrag einsteigt. Denn die Landgesellschaft muss die Fläche sofort weiterverkaufen. Ist kein Landwirt dazu bereit, darf der ursprüngliche Interessent kaufen. Nur in Baden-Württemberg ist die Landgesellschaft einem Landwirt gleichgestellt und darf die Fläche 10 Jahre bis zum Weiterverkauf halten.
In der Praxis kann es auch mehrere kaufinteressierte Landwirte für eine Fläche geben. Erklärt sich ein Landwirt bereit, per Vorkaufsrecht in den Kaufvertrag einzusteigen, bekommt er die Fläche deswegen nicht unbedingt. Wer die Fläche letztendlich erhält, ist rechtlich nicht geregelt.
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