Leserfrage: Flächen ins Betriebsvermögen überführen?
Frage: Ich bewirtschafte gemeinsam mit meinem Mann einen Betrieb. Ich den letzten Jahren habe ich zwei Äcker gekauft. Im Grundbuch stehen diese auf meinen Namen. Sie befinden sich in meinem Privatvermögen, mein Mann bewirtschaftet sie. Einen Pachtvertrag haben wir nicht. Nun hatten wir eine Steuerprüfung.
Frage: Ich bewirtschafte gemeinsam mit meinem Mann einen Betrieb. Ich den letzten Jahren habe ich zwei Äcker gekauft. Im Grundbuch stehen diese auf meinen Namen. Sie befinden sich in meinem Privatvermögen, mein Mann bewirtschaftet sie. Einen Pachtvertrag haben wir nicht. Nun hatten wir eine Steuerprüfung. Mein Steuerberater sagt, ich müsse diese Flächen in das Betriebsvermögen meines Mannes überführen. Welche Konsequenzen hat das?
Antwort:Die Steuerprüfung nimmt eine sogenannte „faktische Mitunternehmerschaft“ an. Das führt dazu, dass auch Ihre Flächen Betriebsvermögen werden. Von einer faktischen Mitunternehmerschaft spricht man, wenn der Ehepartner mehr als 10 % der Gesamtflächen des Betriebes besitzt, beide Ehepartner im Betrieb mitarbeiten und die Nutzung der Flächen nicht vertraglich geregelt ist. Sie sollten genau prüfen, ob Sie tatsächlich sämtliche Voraussetzungen für diese faktische Mitunternehmerschaft erfüllen. Aufgrund des steuerlichen Rückwirkungsverbotes können Sie diesen Sachverhalt, den die Steuerprüfung festgestellt hat, nicht ungeschehen machen. Sie könnten nur für die Zukunft gestalten.
Ihre Ackerflächen bleiben allerdings Ihr Eigentum – auch wenn der Fiskus sie steuerlich als Betriebsvermögen behandelt. Sie bleiben auch nach der Steuerprüfung im Grundbuch als Eigentümerin vermerkt und können frei über die Flächen verfügen. Überführen Sie die Flächen ins Betriebsvermögen, wäre der einzige Unterschied bei einem späteren Verkauf, dass Sie statt Privatvermögen Betriebsvermögen verkaufen. Sie decken dann die stillen Reserven auf und müssten den Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten als Veräußerungsgewinn versteuern.
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Antwort:Die Steuerprüfung nimmt eine sogenannte „faktische Mitunternehmerschaft“ an. Das führt dazu, dass auch Ihre Flächen Betriebsvermögen werden. Von einer faktischen Mitunternehmerschaft spricht man, wenn der Ehepartner mehr als 10 % der Gesamtflächen des Betriebes besitzt, beide Ehepartner im Betrieb mitarbeiten und die Nutzung der Flächen nicht vertraglich geregelt ist. Sie sollten genau prüfen, ob Sie tatsächlich sämtliche Voraussetzungen für diese faktische Mitunternehmerschaft erfüllen. Aufgrund des steuerlichen Rückwirkungsverbotes können Sie diesen Sachverhalt, den die Steuerprüfung festgestellt hat, nicht ungeschehen machen. Sie könnten nur für die Zukunft gestalten.
Ihre Ackerflächen bleiben allerdings Ihr Eigentum – auch wenn der Fiskus sie steuerlich als Betriebsvermögen behandelt. Sie bleiben auch nach der Steuerprüfung im Grundbuch als Eigentümerin vermerkt und können frei über die Flächen verfügen. Überführen Sie die Flächen ins Betriebsvermögen, wäre der einzige Unterschied bei einem späteren Verkauf, dass Sie statt Privatvermögen Betriebsvermögen verkaufen. Sie decken dann die stillen Reserven auf und müssten den Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten als Veräußerungsgewinn versteuern.
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