Leserfrage: Jagdgenossenschaft hält Weg nicht instand
Frage: Entlang meiner Fläche verläuft ein öffentlicher Feld- und Waldweg. Dieser wird von mir nicht benutzt. Unsere Jagdgenossenschaft, die für den Erhalt zuständig ist, verwendet ungeeignetes Material wie z. B. Bauschutt ohne Feinmaterial zur Instandsetzung. Bei starkem Regen wird Material vom Weg abgeschwemmt.
Frage: Entlang meiner Fläche verläuft ein öffentlicher Feld- und Waldweg. Dieser wird von mir nicht benutzt. Unsere Jagdgenossenschaft, die für den Erhalt zuständig ist, verwendet ungeeignetes Material wie z. B. Bauschutt ohne Feinmaterial zur Instandsetzung. Bei starkem Regen wird Material vom Weg abgeschwemmt und landet auf meiner angrenzenden Fläche.
Trotz mehrmaliger Aufforderung will die Jagdgenossenschaft das angeschwemmte Material nicht beseitigen. Daraufhin entfernte ich dieses selbst und stellte der Jagdgenossenschaft meine Arbeitskosten in Rechnung. Die meint nun, sie sei nicht zur Zahlung verpflichtet. Bleibe ich nun auf den Kosten sitzen?
Antwort: Wenn die Jagdgenossenschaft vertraglich dazu verpflichtet ist, den öffentlichen Feld- und Waldweg zu unterhalten, muss sie dies in ordnungsgemäßer Weise tun. Das ist hier nicht der Fall. Da Sie als Betroffener und eigentlich nicht Zuständiger den Schaden selbst beseitigt haben, erkennt das Gesetz Regelungen zum Ausgleich Ihres Aufwandes an. Da Sie die Jagdgenossenschaft mehrfach zur Beseitigung des Materials aufgefordert haben, diese der Aufforderung aber nicht nachgekommen ist, steht Ihnen grundsätzlich eine finanzielle Entschädigung zu. Und zwar in Höhe der Kosten, die Ihnen tatsächlich entstanden sind.
Damit das Problem auch in Zukunft nicht entsteht, sollten Sie aber noch einmal ein Gespräch mit der Jagdgenossenschaft suchen, auf Ihr Anliegen hinweisen und gemeinsam versuchen, eine verbindliche Regelung zu treffen.
Wenn Sie nicht weiterwissen, helfen wir gerne!
Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen. Stellen Sie uns Ihre Frage per E-Mail an leserfragen@topagrar.com, Telefon: 0 25 01/8 01-64 44, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, oder Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster.
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Trotz mehrmaliger Aufforderung will die Jagdgenossenschaft das angeschwemmte Material nicht beseitigen. Daraufhin entfernte ich dieses selbst und stellte der Jagdgenossenschaft meine Arbeitskosten in Rechnung. Die meint nun, sie sei nicht zur Zahlung verpflichtet. Bleibe ich nun auf den Kosten sitzen?
Antwort: Wenn die Jagdgenossenschaft vertraglich dazu verpflichtet ist, den öffentlichen Feld- und Waldweg zu unterhalten, muss sie dies in ordnungsgemäßer Weise tun. Das ist hier nicht der Fall. Da Sie als Betroffener und eigentlich nicht Zuständiger den Schaden selbst beseitigt haben, erkennt das Gesetz Regelungen zum Ausgleich Ihres Aufwandes an. Da Sie die Jagdgenossenschaft mehrfach zur Beseitigung des Materials aufgefordert haben, diese der Aufforderung aber nicht nachgekommen ist, steht Ihnen grundsätzlich eine finanzielle Entschädigung zu. Und zwar in Höhe der Kosten, die Ihnen tatsächlich entstanden sind.
Damit das Problem auch in Zukunft nicht entsteht, sollten Sie aber noch einmal ein Gespräch mit der Jagdgenossenschaft suchen, auf Ihr Anliegen hinweisen und gemeinsam versuchen, eine verbindliche Regelung zu treffen.
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