Leserfrage: Kündigung trotz fehlender Klausel im Vertrag?
Frage: Unser Verpächter kündigte mir im März fristlos den Pachtvertrag. Der Vertrag lief ursprünglich für 10 Jahre, ist aber schon vor mehreren Jahren abgelaufen. Seitdem verlängert sich das Pachtverhältnis je um ein Jahr, solange keiner kündigt. Nun kündigte mir der Verpächter im März fristlos...
Frage: Unser Verpächter kündigte mir im März fristlos den Pachtvertrag. Der Vertrag lief ursprünglich für 10 Jahre, ist aber schon vor mehreren Jahren abgelaufen. Seitdem verlängert sich das Pachtverhältnis je um ein Jahr, solange keiner kündigt. Stichtag ist der 1. März. Nun kündigte mir der Verpächter im März fristlos. Im Vertrag haben wir keine Kündigungsfrist vereinbart. Ist die Kündigung überhaupt wirksam? Und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Antwort: Ist die Kündigung wie in Ihrem Fall erst im März erfolgt, dann kann Ihr Verpächter Ihnen erst fristgemäß zum 28.2.2018 kündigen.
Sie sprechen jedoch nicht von einer „normalen“ sondern von einer „fristlosen“ Kündigung. Fristlose Kündigungsgründe können Sie ebenfalls im Pachtvertrag vereinbaren. Sollte Ihr Vertrag hierzu jedoch keine Klauseln enthalten, gelten die rechtlichen Bestimmungen. Fristlose Kündigungen sind demnach nur mit einem wichtigen Grund gerechtfertigt, beispielsweise wegen Zahlungsverzug. Diese Gründe müsste der Verpächter auch in der Kündigung benennen. Im Übrigen muss die Kündigung eines Pachtvertrages immer schriftlich erfolgen. War das nicht der Fall, ist die Kündigung auch nicht rechtens.
Wenn Sie nicht weiterwissen, helfen wir gerne!
Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen. Stellen Sie uns Ihre Frage per E-Mail an leserfragen@topagrar.com, Telefon: 0 25 01/8 01-64 44, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, oder Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster.
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Frage: Unser Verpächter kündigte mir im März fristlos den Pachtvertrag. Der Vertrag lief ursprünglich für 10 Jahre, ist aber schon vor mehreren Jahren abgelaufen. Seitdem verlängert sich das Pachtverhältnis je um ein Jahr, solange keiner kündigt. Stichtag ist der 1. März. Nun kündigte mir der Verpächter im März fristlos. Im Vertrag haben wir keine Kündigungsfrist vereinbart. Ist die Kündigung überhaupt wirksam? Und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Antwort: Ist die Kündigung wie in Ihrem Fall erst im März erfolgt, dann kann Ihr Verpächter Ihnen erst fristgemäß zum 28.2.2018 kündigen.
Sie sprechen jedoch nicht von einer „normalen“ sondern von einer „fristlosen“ Kündigung. Fristlose Kündigungsgründe können Sie ebenfalls im Pachtvertrag vereinbaren. Sollte Ihr Vertrag hierzu jedoch keine Klauseln enthalten, gelten die rechtlichen Bestimmungen. Fristlose Kündigungen sind demnach nur mit einem wichtigen Grund gerechtfertigt, beispielsweise wegen Zahlungsverzug. Diese Gründe müsste der Verpächter auch in der Kündigung benennen. Im Übrigen muss die Kündigung eines Pachtvertrages immer schriftlich erfolgen. War das nicht der Fall, ist die Kündigung auch nicht rechtens.
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