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Leserfrage: Mündlicher Vertrag: Welche Kündigungsfrist gilt?

Frage: Ich bewirtschafte seit 25 Jahren einen Acker, den der Eigentümer nun verkauft hat. Ein Pachtvertrag besteht nicht. Jetzt hat mir der neue Eigentümer per Einschreiben das Flurstück zum 31.12.2017 gekündigt, obwohl er die Rechte und Pflichten des Vorbesitzers übernehmen muss. Muss ich der Kündigung widersprechen?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Ich bewirtschafte seit 25 Jahren einen Acker, den der Eigentümer nun verkauft hat. Ein Pachtvertrag besteht nicht. Die Pacht habe ich immer rechtzeitig per Überweisung gezahlt. Jetzt hat mir der neue Eigentümer per Einschreiben das Flurstück zum 31.12.2017– ersatzweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt – gekündigt, obwohl er die Rechte und Pflichten des Vorbesitzers übernehmen muss. Wie lange darf ich das Flurstück nun tatsächlich noch bewirtschaften? Muss ich der Kündigung widersprechen und wenn ja, mit welcher Frist?


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Antwort:Es gibt zwar offensichtlich keinen schriftlichen Pachtvertrag zwischen Ihnen und dem Vorbesitzer. Wenn Sie aber eine Fläche mit Wissen und Willen des Eigentümers bewirtschaften und dafür Pacht zahlen, entsteht durch sogenanntes „schlüssiges Handeln“ oder aber auch durch mündliche Absprache ein rechtsgültiger Landpachtvertrag!


Dieser mündliche Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und ist mit einer Kündigungsfrist von zwei vollen Wirtschaftsjahren kündbar. Die Kündigung würde daher frühestens zum Ende des Jahres 2019 gelten (also zum 30.9. oder 31.12. – je nach Lauf des Wirtschaftsjahres).


Bei einer Kündigung handelt es sich um ein sogenanntes Gestaltungsrecht. Das bedeutet, sie ist entweder wirksam oder nicht. Sie brauchen keinen Widerspruch einlegen. Wollen Sie den Eigentümer trotzdem kontaktieren, weisen Sie ihn darauf hin, dass die Kündigung zum 31.12.2017 unwirksam ist, Sie die Fläche weiterhin bewirtschaften und ihm untersagen, die Fläche zu befahren.


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