Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

topplus News

Leserfrage zum Pachtrecht: Was gilt bei Flurbereinigung?

Frage: Ich habe zwei aneinander liegende Flächen gepachtet. Eine der Flächen habe ich unterverpachtet. Nun wurden beide Flächen im Zuge der Flurbereinigung zusammengelegt. Ich habe dies meinem Pächter mündlich mitgeteilt und ihm den Pachtvertrag mündlich gekündigt...

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Ich habe zwei aneinander liegende Flächen gepachtet. Eine der Flächen habe ich unterverpachtet. Nun wurden beide Flächen im Zuge der Flurbereinigung zusammengelegt. Ich habe dies meinem Pächter mündlich mitgeteilt und ihm den Pachtvertrag mündlich gekündigt, da ich nach der Flurbereinigung die komplette Fläche selber bewirtschaften will.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

1. Wie gilt das Kündigungsrecht im Zusammenhang mit der Flurbereinigung? Gibt es Sonderregelungen? Kann ich meinen Pächter zur Not mit Geld entschädigen?


2. Auch wurden bei der Flurbereinigung eine Grünlandfläche und eine Ackerfläche zusammengelegt. Wie ist der Status der neuen Fläche? Gibt es Sonderrechte beim Gründlandumbruch?  

 

Antwort:


1. Sonderkündigung:

Sie können Ihrem Pächter nicht frühzeitig kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur für den Pächter, wenn der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert wird, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird. Dies ist aber offensichtlich hier nicht der Fall. Es besteht also keine Kündigungsmöglichkeit aufgrund des Flurbereinigungsrechtes.


Im Übrigen wäre eine mündliche Kündigung auch unwirksam. Ob der Pächter gegen Entschädigung freiwillig von seinem Unterpachtrecht zurücktritt, ist Verhandlungssache. Erzwingen können Sie dies nicht.


Für den Verlust eines Pachtrechtes gibt es keine bestimmten Entschädigungssätze, da die Entschädigung naturgemäß davon abhängt, wie hoch der Pachtzins ist und welche Fruchtfolge noch möglich ist. Ist der Pachtzins im Verhältnis sehr hoch, hat der Pächter kaum einen Entschädigungsanspruch, weil er ja infolge des hohen Pachtzinses kaum einen Gewinn aus der Fläche hätte erzielen können. Ist der Pachtzins umgekehrt sehr niedrig, muss die Entschädigung entsprechend höher sein. Die Mindestentschädigung wäre jedenfalls das, was der Pächter nunmehr mehr ausgeben muss, wenn er andernorts eine Ersatzfläche anpachtet.


2. Status der Fläche:

Es besteht jedoch die Möglichkeit einen Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung von Dauergrünland zu stellen. Hierfür ist im Flurbereinigungsgebiet die Flurbereinigungsbehörde ausnahmsweise zuständig.


Fragen Sie top agrar



Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen. Stellen Sie uns Ihre Frage per E-Mail an leserfragen@topagrar.com , Telefon: 0 25 01/8 01 64 44, Fax: 0 25 01/80 16 54, oder Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster. Wir behalten uns eine anonymisierte Veröffentlichung vor. Wenn Sie nicht weiterwissen, helfen wir gerne.

Die Redaktion empfiehlt

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.