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Leserfrage: Ragt das Frontanbaugerät zu weit nach vorne?

Frage: Die Polizei hat mich mit meinem Traktor angehalten, da mein Frontmähwerk zu weit nach vorne ragte. Was gilt hier im Straßenverkehr für zu lange Frontanbaugeräte? Brauche ich z.B. trotz einer Frontkamera einen Einweiser?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Die Polizei hat mich mit meinem Traktor angehalten, da mein Frontmähwerk zu weit nach vorne ragte. Was gilt hier im Straßenverkehr für zu lange Frontanbaugeräte? Brauche ich z.B. trotz einer Frontkamera einen Einweiser?


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Antwort: Hierfür gibt es vom Bundesverkehrsministerium ein „Merkblatt für Anbaugeräte“ vom 27.11.2009. Danach darf die Entfernung von der Lenkradmitte bis zum Ende des Frontanbaugerätes maximal 3,5 m betragen.


Überschreiten Sie diese Grenze im Einzelfall, also z.B. während des Grasschneidens, müssen Sie Ihre eingeschränkte Sicht an Stellen wie Hofausfahrten oder Kreuzungen ausgleichen. Das heißt, Sie brauchen entweder eine Person, die Sie einweist oder Sie montieren eine geeignete Kamera oder einen geeigneten Spiegel am Frontanbaugerät. So haben Sie eine bessere Sicht. Die DLG hat verschiedene Frontanbaugeräte mit Kamera geprüft. Bei diesen können Sie auf einen Einweiser verzichten.


Ist das Frontanbaugerät dauerhaft am Schlepper angebracht, z.B. für mehrere Tage beim Winterdienst, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Diese gibt es z.B. in Nordrhein-Westfalen von der Bezirksregierung.

Wenn Sie bei einem Frontanbaugerät mit Überlänge an einer Einmündung weder Einweiser noch Spiegel oder Kameras nutzen, dürfen die Polizeibeamten ein Bußgeld verhängen.


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