Leserfrage: Steuerfreie Übergabe auch an weichende Erben?
Bei unserer Hofübergabe möchten wir 3 ha, auf denen die Gemeinde bald ein Gewerbegebiet ausweisen will, für die weichende Erbin „reservieren“. Sobald das Bauland ausgewiesen ist, will sie es teuer verkaufen und sich so den Bau eines Gewerbebetriebes finanzieren. Das Finanzamt betrachtet das als Privatvermögen.
Bei unserer Hofübergabe möchten wir 3 ha, auf denen die Gemeinde bald ein Gewerbegebiet ausweisen will, für die weichende Erbin „reservieren“. Sobald das Bauland ausgewiesen ist, will sie es teuer verkaufen und sich so den Bau eines Gewerbebetriebes finanzieren. Das Problem: Übertragen wir ihr die 3 ha, so betrachtet das Finanzamt sie nicht mehr als Betriebs-, sondern als Privatvermögen. Stille Reserven würden aufgedeckt und Steuern anfallen. Ist das zu verhindern?
Antwort: Ja. Behalten Sie die 3 ha bei der Hofübergabe für sich. Dieser Rückbehalt ist steuerneutral, sofern die Fläche nicht mehr als 10 % des gesamten Betriebes ausmacht. Sie zählt dann steuerlich bei Ihnen als separater, verkleinerter Restbetrieb – so werden keine stillen Reserven aufgedeckt. Sie können die 3 ha dem Hofübernehmer verpachten oder zur Nutzung überlassen, bis der Verkauf ansteht. Nehmen Sie dann den Neubau in Ihrem Betriebsvermögen vor, denn so können Sie die Verkaufserlöse steuerneutral auf die Baukosten anrechnen.
Übertragen Sie dann den Betrieb samt Neubau auf die weichende Erbin. Alternativ könnten Sie eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit der weichenden Erbin gründen, Verkauf und Bau in der GbR durchführen und ihr dann Ihre Anteile übertragen. Beide Wege sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen rund um den landwirtschaft-lichen Betrieb. Stellen Sie uns Ihre Frage ganz einfach hier: E-Mail: leserfragen@topagrar.com, Telefon: 0 25 01/8 01-64 00, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, oder per Post: Redaktion top agrar, Postfach 78 47, 48042 Münster.
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Bei unserer Hofübergabe möchten wir 3 ha, auf denen die Gemeinde bald ein Gewerbegebiet ausweisen will, für die weichende Erbin „reservieren“. Sobald das Bauland ausgewiesen ist, will sie es teuer verkaufen und sich so den Bau eines Gewerbebetriebes finanzieren. Das Problem: Übertragen wir ihr die 3 ha, so betrachtet das Finanzamt sie nicht mehr als Betriebs-, sondern als Privatvermögen. Stille Reserven würden aufgedeckt und Steuern anfallen. Ist das zu verhindern?
Antwort: Ja. Behalten Sie die 3 ha bei der Hofübergabe für sich. Dieser Rückbehalt ist steuerneutral, sofern die Fläche nicht mehr als 10 % des gesamten Betriebes ausmacht. Sie zählt dann steuerlich bei Ihnen als separater, verkleinerter Restbetrieb – so werden keine stillen Reserven aufgedeckt. Sie können die 3 ha dem Hofübernehmer verpachten oder zur Nutzung überlassen, bis der Verkauf ansteht. Nehmen Sie dann den Neubau in Ihrem Betriebsvermögen vor, denn so können Sie die Verkaufserlöse steuerneutral auf die Baukosten anrechnen.
Übertragen Sie dann den Betrieb samt Neubau auf die weichende Erbin. Alternativ könnten Sie eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit der weichenden Erbin gründen, Verkauf und Bau in der GbR durchführen und ihr dann Ihre Anteile übertragen. Beide Wege sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
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