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Leserfrage: Vater-Sohn-GbR - LKK-Beiträge für beide?

Frage: Ich bin seit dem 1.1.2014 Rentner. Zuvor hatte ich mit meinem Sohn eine GbR ­gegründet. Laut ­Rentenbescheid ist der Betrieb abgegeben. Ich habe keine ­Flächen zurückbehalten, alle Rechnungen und Anträge laufen auf die Betriebs­adresse. Laut SVLFG gilt die Betriebsaufgabe aber nicht für die LKK.

Lesezeit: 1 Minuten

Frage: Ich bin seit dem 1.1.2014 Rentner. Zuvor hatte ich mit meinem Sohn eine GbR ­gegründet. Laut ­Rentenbescheid ist der Betrieb abgegeben. Ich habe keine ­Flächen zurückbehalten, alle Rechnungen und Anträge laufen auf die Betriebs­adresse.


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Laut SVLFG gilt die Betriebsaufgabe aber nicht für die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK). Diese hat schon Mahnbescheide verschickt. Die letzten 5 Monate behielt die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) 50 % meiner Rente ein. Ich habe ­Widerspruch eingelegt, die SVLFG hat ihn jedoch abgelehnt. Wie ist die Rechtslage?


Antwort: Die Krankenkasse berechnet Ihnen zu Recht Beiträge. Denn als GbR-Partner sind Sie weiterhin Unternehmer und müssen daher Beiträge anhand Ihres Anteils am Unternehmen bezahlen und nicht wie beim reinen Altersgeld­empfänger lediglich auf Basis Ihres Altersgeldes. Der LKK-Beitrag orientiert sich dabei am korrigierten Wirtschaftswert des Betriebes und Ihrem jeweiligen Anteil an der GbR. Um LKK-Beiträge zu vermeiden, könnten Sie die GbR auflösen (Achtung Steuerfallen!) oder Ihren Anteil möglichst klein bemessen, dann wird auch der LKK-Beitrag geringer.

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