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Leserfrage: Was, wenn das Bauamt unsere jahrzehntealten Schwarzbauten entdeckt?

Eine Leserfrage im aktuellen Wochenblatt für Landwirtschaftund Landleben: Frage: Meine Familie hat seit den 1960er Jahren einige Gebäude ohne Baugenehmigung errichtet. Was müssen wir befürchten, wenn die Baubehörde davon erfährt? Gilt bei uns der Bestandsschutz?

Lesezeit: 2 Minuten

Eine Leserfrage im aktuellen Wochenblatt für Landwirtschaftund Landleben:

 

Frage: Meine Familie hat seit den 1960er Jahren einige Gebäude ohne Baugenehmigung errichtet. Dazu gehören ein Scheunenschleppdach, Strohschuppen (50 m“) und Jungviehstall (65 m2). Die gut erhaltenen Gebäude werden von uns genutzt. Was müssen wir befürchten, wenn die Baubehörde davon erfährt? Gilt bei uns der Bestandsschutz? Wir bewirtschaften derzeit noch 2 ha Weide, den Rest (10 ha) haben wir verpachtet.

 

Antwort Jan-Henrik Schulze-Steinen: Zu dem Zeitpunkt, während Sie den Betrieb aktiv bewirtschaftet haben, hätten Sie mehrere Bauanträge stellen können für die vor Jahren errichteten „Schwarzbauten“. Das Bauordnungsamt hätte Ihnen die Gebäude genehmigen müssen, da Sie für Ihren Betrieb sinnvoll eingesetzt und genutzt wurden bzw. werden konnten.

 

Doch nunmehr haben Sie 10 ha verpachtet und nur auf 2 ha Weide betreiben Sie eine Rest- oder Hobbylandwirtschaft. Jetzt ist die genannte Möglichkeit versperrt. Ein Baurechtsanspruch nach $ 35 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB scheidet aus, da die Gebäude keinem landwirtschaftlichen Betrieb mehr dienen. Die Gebäude haben auch keinen Bestandsschutz. Der gilt nur für Gebäude, die in der Vergangenheit baurechtlich genehmigt worden sind.

 

Was passiert, wenn das Bauamt die „Schwarzbauten“ entdeckt? Im schlimmsten Fall wird das Bauordnungsamt die Beseitigung der illegal errichteten Gebäudeteile anordnen.

 

Was können Sie jetzt noch tun? Sie sollten überlegen, ob Sie den Pachtvertrag über die 10 ha kündigen und die Flächen wieder selbst bewirtschaften oder im Rahmen einer Kooperation bewirtschaften lassen. Eine Kündigung wird wahrscheinlich nur möglich sein, wenn der Pächter einverstanden ist. Eine Lösung wäre, wenn Ihr heutiger Pächter Ihr Kooperationspartner wird.

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