Landwirte, die ihre Umsatzsteuer pauschalieren und Dienstleistungen für Berufskollegen übernehmen, dürfen die Umsatzsteuer aus den Nebeneinkünften unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls pauschalieren. Allerdings müssen Sie dabei einiges beachten, berichtet der Informationsdienst „Steuern agrar“.
Landwirte, die ihre Umsatzsteuer pauschalieren und Dienstleistungen für Berufskollegen übernehmen, dürfen die Umsatzsteuer aus den Nebeneinkünften unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls pauschalieren. Allerdings müssen Sie dabei einiges beachten, berichtet der Informationsdienst „Steuern agrar“:
Es muss sich um Arbeiten handeln, die zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Das sind landwirtschaftliche Tätigkeiten wie beispielsweise die Feldarbeit. Sie müssen die Umsätze aus der Nebentätigkeit hingegen mit 19 % besteuern, wenn Sie z. B. die Photovoltaikanlage eines Kollegen warten oder Sie die Gemeinde beim Schneeräumen unterstützen.
Sie dürfen nur Ihre eigene Arbeitskraft einsetzen, Sie können also keine andere Person dafür beschäftigen.
Für die Arbeiten dürfen Sie nur die normale Ausrüstung Ihres Betriebes nutzen – mieten Sie extra Maschinen an, können Sie die Umsätze nicht pauschalieren (Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 1 K 257/14U).
Die Umsätze der Nebentätigkeit dürfen nur 1/3 des Gesamtumsatzes ausmachen, bzw. maximal 51 500 € pro Wirtschaftsjahr betragen. Ansonsten müssen Sie mit der Regelbesteuerung rechnen (BFH, Az.: V R 5/16).
---Ein Beitrag aus der top agrar 4/2017 ---
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Landwirte, die ihre Umsatzsteuer pauschalieren und Dienstleistungen für Berufskollegen übernehmen, dürfen die Umsatzsteuer aus den Nebeneinkünften unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls pauschalieren. Allerdings müssen Sie dabei einiges beachten, berichtet der Informationsdienst „Steuern agrar“:
Es muss sich um Arbeiten handeln, die zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Das sind landwirtschaftliche Tätigkeiten wie beispielsweise die Feldarbeit. Sie müssen die Umsätze aus der Nebentätigkeit hingegen mit 19 % besteuern, wenn Sie z. B. die Photovoltaikanlage eines Kollegen warten oder Sie die Gemeinde beim Schneeräumen unterstützen.
Sie dürfen nur Ihre eigene Arbeitskraft einsetzen, Sie können also keine andere Person dafür beschäftigen.
Für die Arbeiten dürfen Sie nur die normale Ausrüstung Ihres Betriebes nutzen – mieten Sie extra Maschinen an, können Sie die Umsätze nicht pauschalieren (Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 1 K 257/14U).
Die Umsätze der Nebentätigkeit dürfen nur 1/3 des Gesamtumsatzes ausmachen, bzw. maximal 51 500 € pro Wirtschaftsjahr betragen. Ansonsten müssen Sie mit der Regelbesteuerung rechnen (BFH, Az.: V R 5/16).