Landwirte in Mecklenburg-Vorpommern können einen Ausgleich für Förderkürzungen für Öko-Landbau und Agrarumweltmaßnahmen in Wasserschutzgebieten erhalten. Die Anträge dafür sind noch bis 30.06.2017 möglich.
Landwirte, die eine Förderung zur ökologischen Wirtschaftsweise sowie zu Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen erhalten, unterliegen ggf. einer Kürzung ihrer beantragten Förderung in Wasserschutzgebieten. „Mit dem Erlass „Hinweise zum Entschädigungs- bzw. Ausgleichsverfahren in Wasserschutzgebieten (WSG)“ des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 2017 können Landwirte nun ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe des reduzierten Fördersatzes geltend machen, dessen landwirtschaftlich genutzte Flächen sowohl in einem seit 1992 förmlich festgesetzten Wasserschutzgesetz als auch in zu DDR-Zeiten festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten liegen und nach dem Wassergesetz des Landes M-V fortgelten“, teilt das Agrarministerium mit.
Die Anträge auf Ausgleichszahlungen in Höhe des reduzierten Fördersatzes müssen fristgerecht bei der zuständigen unteren Wasserbehörde der Landkreise eingereicht werden. Um die Fristen zu wahren, müssen die Anträge frühzeitig gestellt werden. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn ein Antrag für ein Kalenderjahr nicht bis zum 30. Juni des Folgejahres gestellt wird.
Informationen bzw. benötigte Antragsunterlagen können auf der Internetseitedes Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt M-V abgerufen werden. Für den fristwahrenden Antrag sollte der entsprechende Vordruck „Antrag auf Zahlung von Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 WHG i.V.m. § 19 Abs. 1 LWaG wegen Einschränkung der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ (Anlage 3 zum Erlass vom 09.02.2017) verwendet werden. Da der Zuwendungsbescheid für die erbrachten Verpflichtungen im Kalenderjahr 2016 erst im Herbst 2017 vorliegen wird, ist eine Kopie des Auszahlungsantrages beizulegen, informiert das Agrarministerium MV weiter.
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