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Mautbefreiung für lof-Fahrzeuge bis 60 km/h

Die Bundesregierung beabsichtigt, alle land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (lof-Fahrzeuge) bis 60 km/h unter der Voraussetzung entsprechender Nutzung von der Bundesstraßenmaut zu befreien.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Bundesregierung beabsichtigt, alle land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (lof-Fahrzeuge) bis 60 km/h unter der Voraussetzung entsprechender Nutzung von der Bundesstraßenmaut zu befreien.


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Wie aus ihrer Gegenäußerung auf die Vorschläge des Bundesrates hervorgeht, wird die Bundesregierung die Änderungsvorschläge der Länderkammer zur Novelle des Bundesfernstraßenmautgesetzes in dieser Sache aufgreifen und die Beschränkung auf den geschäftsmäßigen Güterverkehr streichen. Andernfalls könnten Leerfahrten mautpflichtig werden und der Kontrollaufwand erheblich steigen, heißt es zur Begründung. Stattdessen gilt die Ausnahme deshalb nun für lof-Fahrzeuge, die „für solche Zwecke“, also land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, eingesetzt werden.


Mit der Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h auf maximal 60 km/h dürften laut Bundesregierung die meisten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge unter den Freistellungstatbestand fallen. Bei schnelleren lof-Fahrzeugen sei davon auszugehen, dass der Transport land- und forstwirtschaftlicher Bedarfsgüter oder Erzeugnisse „nicht mehr nur untergeordnete Nebentätigkeit zur Landwirtschaft ist“.


Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes Anfang 2019 gilt eine Kulanzregelung, wie Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer bereits Ende Juni klargestellt hatte. Druck hatte es zuvor vom Deutschen Bauernverband (DBV) gegeben. Ohne die Gesetzesänderung wäre auch für lof-Fahrzeuge eine Maut von rund 21 Cent/km auf Bundesstraßen fällig geworden.

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