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Mecklenburg-Vorpommern hebt Stallpflicht vollständig auf

22 Wochen nach der ersten amtlichen Feststellung des hochpathogenen aviären Influenzavirus des Subtyps H5N8 hat Mecklenburg-Vorpommern die Anordnung zur Stallpflicht mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der letzte Virusnachweis liegt laut Landwirtschaftsminister Till Bakchaus in seinem Land mehr als vier Wochen zurück.

Lesezeit: 2 Minuten

22 Wochen nach der ersten amtlichen Feststellung des hochpathogenen aviären Influenzavirus des Subtyps H5N8 hat Mecklenburg-Vorpommern die Anordnung zur Stallpflicht mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der letzte Virusnachweis liegt laut Landwirtschaftsminister Till Bakchaus in seinem Land mehr als vier Wochen zurück. Und auch mit dem deutlichen Rückgang der bundesweiten Geflügelpestausbrüche zeige sich eine Entspannung der Lage. Die zunächst auf bestimmte Risikogebiete reduzierte Stallpflicht gehört nun vorerst der Vergangenheit an. Auch Ausstellungen und Märkte mit Geflügel können nun wieder durchgeführt werden.


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„Die Biosicherheitsmaßnahmen, die das Risiko des Erregereintrags in die Hausgeflügelbestände minimieren sollen, müssen aber weiterhin von allen Geflügelhaltern aufrechterhalten werden“, betonte Backhaus. Dies schließe die Meldung erhöhter Tierverluste an das zuständige Veterinäramt ein. Um auch im Bereich der Wildvögel einen Überblick über das Vorkommen von aviären Influenza-A-Viren zu behalten, werde das Wildvogelmonitoring im Land fortgesetzt.


„Auch wenn der aktuelle Seuchenzug abklingt, ist auch zukünftig das Auftreten von Geflügelpest nicht ausgeschlossen. Darauf müssen wir uns alle einstellen und vorbereiten. Insbesondere die Geflügelhalter im Land bitte ich daher in enger Absprache mit ihrem zuständigen Veterinäramt, alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit sie ihre Tiere bei künftigen Seuchenzügen schnell und umfassend vor einem Erregereintrag schützen können“, sagte der Minister.   


Sollten zukünftig weitere Geflügelpestfälle festgestellt werden, dann sind von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte die in der Geflügelpest-Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann dann auch eine zeitlich und örtlich begrenzte Aufstallung des Geflügels beinhalten.

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