Haben Sie in Ihrem Betrieb eine schwangere Frau angestellt oder erwarten Sie vielleicht selber Nachwuchs? Dann sollten Sie die neuen Regeln beim Mutterschutz kennen, die der Bundestag vor Kurzem verabschiedet hat.
Haben Sie in Ihrem Betrieb eine schwangere Frau angestellt oder erwarten Sie vielleicht selber Nachwuchs? Dann sollten Sie die neuen Regeln beim Mutterschutz kennen, die der Bundestag vor Kurzem verabschiedet hat. Denn schon heute gelten in besonderen Fällen erweiterte Schutzfristen, wie Bernadette Epping vom WLAV Münster in der neuen top agrar 9/2017 berichtet:
Bei einem behinderten Kind wird die Schutzfrist nach Geburt auf Antrag der Mutter von 8 auf 12 Wochen verlängert.
Für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12. Woche erlitten haben, gilt nun ein Kündigungsschutz von vier Monaten nach dem Ende der Schwangerschaft.
Außerdem gelten ab Januar 2018 folgende weitere Änderungen:
Der Mutterschutz greift nun auch für Schülerinnen und Studentinnen. Sie dürfen bei verpflichtenden Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika fehlen, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen.
Ebenso greift das Mutterschutzgesetz nun z. B. für arbeitnehmerähnliche Selbstständige, Praktikantinnen, Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes (Bufdis) und behinderte Frauen, die in einer Werkstatt beschäftigt sind. Auch die Sonderreglungen für Beamtinnen u. ä. werden an die Regelungen des Mutterschutzgesetzes angepasst.
Schwangere Frauen können demnächst immer selbst entscheiden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen oder nicht. Auch das Arbeiten zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr ist nun möglich, sofern die schwangere Frau ausdrücklich dazu bereit ist. Generelle Arbeitsverbote gibt es nicht mehr.
Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz wird in das Mutterschutzgesetz aufgenommen. Dadurch müssen Arbeitgeber u. U. den Arbeitsplatz stärker als bislang an die Bedürfnisse der Schwangeren anpassen, bevor sie ein Arbeitsverbot erteilen dürfen. Außerdem müssen Arbeitgeber zusätzlich zu der allgemeinen Gefährdungseinschätzung des Arbeitsplatzes eine spezielle Einschätzung für Schwangere vornehmen.
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Haben Sie in Ihrem Betrieb eine schwangere Frau angestellt oder erwarten Sie vielleicht selber Nachwuchs? Dann sollten Sie die neuen Regeln beim Mutterschutz kennen, die der Bundestag vor Kurzem verabschiedet hat. Denn schon heute gelten in besonderen Fällen erweiterte Schutzfristen, wie Bernadette Epping vom WLAV Münster in der neuen top agrar 9/2017 berichtet:
Bei einem behinderten Kind wird die Schutzfrist nach Geburt auf Antrag der Mutter von 8 auf 12 Wochen verlängert.
Für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12. Woche erlitten haben, gilt nun ein Kündigungsschutz von vier Monaten nach dem Ende der Schwangerschaft.
Außerdem gelten ab Januar 2018 folgende weitere Änderungen:
Der Mutterschutz greift nun auch für Schülerinnen und Studentinnen. Sie dürfen bei verpflichtenden Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika fehlen, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen.
Ebenso greift das Mutterschutzgesetz nun z. B. für arbeitnehmerähnliche Selbstständige, Praktikantinnen, Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes (Bufdis) und behinderte Frauen, die in einer Werkstatt beschäftigt sind. Auch die Sonderreglungen für Beamtinnen u. ä. werden an die Regelungen des Mutterschutzgesetzes angepasst.
Schwangere Frauen können demnächst immer selbst entscheiden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen oder nicht. Auch das Arbeiten zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr ist nun möglich, sofern die schwangere Frau ausdrücklich dazu bereit ist. Generelle Arbeitsverbote gibt es nicht mehr.
Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz wird in das Mutterschutzgesetz aufgenommen. Dadurch müssen Arbeitgeber u. U. den Arbeitsplatz stärker als bislang an die Bedürfnisse der Schwangeren anpassen, bevor sie ein Arbeitsverbot erteilen dürfen. Außerdem müssen Arbeitgeber zusätzlich zu der allgemeinen Gefährdungseinschätzung des Arbeitsplatzes eine spezielle Einschätzung für Schwangere vornehmen.