Milcherzeuger, die Beihilfen im Rahmen des Hilfspaketes erhalten, müssen diese nach Auffassung des Hauptverbandes der Landw. Buchstellen und Sachverständigen als Betriebseinnahme verbuchen: Die Auszahlung der Milchverringerungsbeihilfe (bis zu 14 ct/kg) für den ersten Reduktionszeitraum erfolgt jetzt.
Milcherzeuger, die Beihilfen im Rahmen des Hilfspaketes erhalten, müssen diese nach Auffassung des Hauptverbandes der Landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS) als Betriebseinnahme verbuchen:
Die Auszahlung der Milchverringerungsbeihilfe (bis zu 14 ct/kg) für den ersten Reduktionszeitraum erfolgt aller Voraussicht nach im April 2017. Die Auszahlung für den zweiten Reduktionszeitraum vermutlich erst nach dem 30.4.2017. Bilanzierende Futterbaubetriebe mit Wirtschaftsjahr vom 1.5. – 30.4. müssen dann zum 30.4.2017 eine gewinnwirksame Forderung aktivieren, damit sie die Beihilfe noch im aktuellen Wirtschaftsjahr verbuchen.
Haben Sie Milchsonderbeihilfe erhalten (mind. 0,36 ct/kg), müssen Sie Folgendes beachten: Die genaue Höhe des Zuschusses steht voraussichtlich erst nach dem 30.4. fest. Daher dürfen bilanzierende Futterbaubetriebe mit Wirtschaftsjahr vom 1.5. – 30.4. im aktuellen Wirtschaftsjahr noch keine Forderung aktivieren.
Haben Sie einen Vorschuss der Auszahlung von 0,18 ct/kg erhalten, müssen Sie diesen in der Bilanz zum 30.4.2017 als „erhaltene Anzahlung“ im Bereich Verbindlichkeiten erfassen. Erst wenn Sie den Antrag auf vollständige Auszahlung gestellt und den Nachweis über die verringerte Produktion erbracht haben, können Sie die Beihilfe als Ertrag buchen. Sofern Sie eine vorgezogene Auszahlung erhalten haben, die Verpflichtung weniger Milch zu produzieren dann aber nicht einhalten, müssen Sie den Vorschuss zuzüglich Zinsen zurückzahlen.
Bei der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung zählt für beide Beihilfen das Zuflussprinzip: Die Einnahmen müssen Sie in dem Wirtschaftsjahr verbuchen, in dem sie Ihnen zugeflossen sind. Bei Betrieben, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, ist die Beihilfezahlung mit dem Grundbetrag abgegolten.
Umsatzsteuer fällt für den Zuschuss nicht an. Eine rechtliche Vorschrift gibt es hierzu bisher jedoch noch nicht.
Stefan Heins, wetreu Kiel
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Milcherzeuger, die Beihilfen im Rahmen des Hilfspaketes erhalten, müssen diese nach Auffassung des Hauptverbandes der Landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS) als Betriebseinnahme verbuchen:
Die Auszahlung der Milchverringerungsbeihilfe (bis zu 14 ct/kg) für den ersten Reduktionszeitraum erfolgt aller Voraussicht nach im April 2017. Die Auszahlung für den zweiten Reduktionszeitraum vermutlich erst nach dem 30.4.2017. Bilanzierende Futterbaubetriebe mit Wirtschaftsjahr vom 1.5. – 30.4. müssen dann zum 30.4.2017 eine gewinnwirksame Forderung aktivieren, damit sie die Beihilfe noch im aktuellen Wirtschaftsjahr verbuchen.
Haben Sie Milchsonderbeihilfe erhalten (mind. 0,36 ct/kg), müssen Sie Folgendes beachten: Die genaue Höhe des Zuschusses steht voraussichtlich erst nach dem 30.4. fest. Daher dürfen bilanzierende Futterbaubetriebe mit Wirtschaftsjahr vom 1.5. – 30.4. im aktuellen Wirtschaftsjahr noch keine Forderung aktivieren.
Haben Sie einen Vorschuss der Auszahlung von 0,18 ct/kg erhalten, müssen Sie diesen in der Bilanz zum 30.4.2017 als „erhaltene Anzahlung“ im Bereich Verbindlichkeiten erfassen. Erst wenn Sie den Antrag auf vollständige Auszahlung gestellt und den Nachweis über die verringerte Produktion erbracht haben, können Sie die Beihilfe als Ertrag buchen. Sofern Sie eine vorgezogene Auszahlung erhalten haben, die Verpflichtung weniger Milch zu produzieren dann aber nicht einhalten, müssen Sie den Vorschuss zuzüglich Zinsen zurückzahlen.
Bei der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung zählt für beide Beihilfen das Zuflussprinzip: Die Einnahmen müssen Sie in dem Wirtschaftsjahr verbuchen, in dem sie Ihnen zugeflossen sind. Bei Betrieben, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, ist die Beihilfezahlung mit dem Grundbetrag abgegolten.
Umsatzsteuer fällt für den Zuschuss nicht an. Eine rechtliche Vorschrift gibt es hierzu bisher jedoch noch nicht.