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Neue Stoffstrombilanzen bringen hohen Dokumentationsaufwand mit sich

Auf einen Teil der viehhaltenden Betriebe in Deutschland kommt ab dem nächsten Jahr ein erheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand zu. Das lässt der Entwurf einer Durchführungsverordnung für die verpflichtende betriebliche Stoffstrombilanz erwarten. Die Details...

Lesezeit: 4 Minuten

Auf einen Teil der viehhaltenden Betriebe in Deutschland kommt ab dem nächsten Jahr ein erheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand zu. Das lässt der Entwurf einer Durchführungsverordnung für die obligatorische betriebliche Stoffstrombilanz erwarten, deren Einführung Bundestag und Bundesrat mit dem geänderten Düngegesetz beschlossen haben.


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Der vom Bundeslandwirtschaftsministeriums vorgelegte Entwurf einer „Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften“, der in der vergangenen Woche in die Ressortabstimmung gegangen ist und den Ländern sowie Verbänden übermittelt wurde, enthält detaillierte Vorgaben für die Ausgestaltung der Nährstoffsaldierung auf betrieblicher Basis, wie er mit der Stoffstrombilanz angestrebt wird.


Gelten sollen die Regelungen zunächst ab 2018 für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mit mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GVE/ha. Betroffen sind zudem alle Tierhaltungsbetriebe, die Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen. Ab dem Jahr 2023 sollen dann alle Betriebe über 20 ha oder mit mehr als 50 GVE einbezogen werden. Die Ermittlung von Zu- und Abfuhr der Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor sowie deren Bilanzierung soll jährlich erfolgen müssen. Den Betriebsleitern soll freigestellt werden, ob sie dabei als Bezugszeitraum das Dünge- oder das Wirtschaftsjahr zugrunde legen.


Laut Verordnungsentwurf haben die Betriebsinhaber sicherzustellen, dass die jeweilige Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und Nährstoffabgabe im Dreijahresschnitt den für ihren Betrieb nach bestimmten Kriterien zu ermittelnden Bilanzwert für Stickstoff und Phosphor nicht überschreitet. Ist dies doch der Fall, sollen sie sich einer Beratung unterziehen müssen.


Bundeseinheitliche Regelungen zwingend


Die erste Reaktion des Deutschen Bauernverbandes (DBV) auf den Ressortentwurf für die Stoffstrombilanz fiel verhalten aus. Man werde den Verordnungsentwurf hinsichtlich des damit verbundenen bürokratischen Aufwandes kritisch prüfen, hieß es in der DBV-Geschäftsstelle in Berlin.


In der Sache müsse im Vordergrund stehen, dass die Regelungen zur Stoffstrombilanz im Einklang stünden mit der beschlossenen Novelle der Düngeverordnung. Sichergestellt wissen, will der Bauernverband zudem, dass das anerkannte Ziel der Kreislaufwirtschaft mit Wirtschaftsdüngern innerhalb und zwischen landwirtschaftlichen Betrieben durch die betriebliche Stoffstrombilanz nicht gehemmt wird.


Als zwingend sieht man beim DBV an, dass die inhaltliche Ausgestaltung der Stoffstrombilanz im Detail auf wissenschaftlicher Basis erfolgt. Sie müsse zudem auf Bundesebene vorgenommen werden und sei nicht den Ländern zu überlassen. Um eine umfassende Bewertung abgeben zu können, will man zunächst Beispielrechnungen auf der Grundlage der vorgesehenen Regelungen vornehmen.


Mindestwerte für die anzusetzenden Nährstoffgehalte


Die Verordnung schreibt die Erfassung der Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor vor, die einem Betrieb zugeführt und von ihm abgegeben werden. Einbezogen werden unter anderem Mineraldünger, Wirtschaftsdünger, Gärrückstände, Futtermittel, Saat- und Pflanzgut für Getreide, Mais und Kartoffeln, landwirtschaftliche Nutztiere und der Anbau von Leguminosen.


Bei der Ermittlung der jeweiligen Nährstoffgehalte soll der Betriebsinhaber auf Angaben von Warenbegleitscheinen und der vorgeschriebenen Produktkennzeichnung zurückgreifen können. Ferner sollen auch die Ergebnisse wissenschaftlicher Messmethoden sowie die Daten der zuständigen Landesbehörden genutzt werden können. Die anzusetzenden Gehalte an Stickstoff und Phosphor sollen mindestens den Werten entsprechen müssen, die detailliert im Anhang der Verordnung für eine Vielzahl von Produkten aufgeführt sind.


Länderermächtigung für weitergehende Aufzeichnungen


Die betriebliche Stoffstrombilanz soll spätestens drei Monate nach Ablauf des Bezugsjahres erstellt sein müssen. Betriebe, die eine Stoffstrombilanz erstellen, sollen keinen Nährstoffvergleich nach den Vorgaben der Düngeverordnung durchführen müssen, wenn sie Aufzeichnungen über ihre Düngung mit den aufgebrachten Nährstoffmengen führen.


Exakte Vorgaben macht die Verordnung für die von den Landwirten geforderte Ermittlung des für seinen Betrieb jeweils zulässigen Stickstoff- und Phosphor-Bilanzwertes. Bei der Ermittlung sollen die nach der Düngeverordnung zulässigen Kontrollwerte für Nährstoffe je Hektar, die zulässigen Stall-, Lagerungs- und Ausbringungsverluste für organische Dünger sowie ein Korrekturfaktor für die Futterverwertung auf dem Grobfutter berücksichtigt werden.


Der Betriebsinhaber muss gemäß Verordnung dafür Sorge tragen, dass die von ihm ermittelte Differenz aus Nährstoffzufuhr in den Betrieb und Nährstoffabgabe den errechneten Bilanzwert nicht überschreitet. Schafft er das nicht, soll er zur Teilnahme an einer anerkannten Beratung zum nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen verpflichtet sein.


Die Verordnung schreibt den Landwirten umfangreiche Aufzeichnungen über die Nährstoffzufuhr- und -abgabe sowie die betrieblichen Stoffstrombilanzen und die Bilanzwertermittlungen vor. Die Länder werden ermächtigt, noch weitergehende Vorschriften für die Aufzeichnungen zu machen.

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