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NRW: Arktische Gänse nicht vergrämen, sonst droht Verlust der Ausgleichszahlungen

Der RLV erinnert die Bauern an die mit der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen getroffenen Vereinbarungen, überwinternde arktische Wildgänse auch außerhalb der unter Naturschutz gestellten Gebiete nicht zu beunruhigen und zu vergrämen. Sonst droht der Verlust des Anspruch auf Ausgleich der Gänsefraßschäden.

Lesezeit: 1 Minuten

Der Rheinische Landwirtschaftsverband (RLV) erinnert die Bauern an die mit der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen getroffenen Vereinbarungen, überwinternde arktische Wildgänse auch außerhalb der unter Naturschutz gestellten Gebiete nicht zu beunruhigen und zu vergrämen. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen bliebe hiervon unberührt.


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Da sich die Landesregierung im Gegenzug zum Ersatz der Gänsefraßschäden bereit erklärt habe, würden die von der Landwirtschaft im Interesse des Naturschutzes hingenommenen Schäden ausgeglichen.


Der RLV weist darauf hin, dass die Landwirte entstehende Schäden umgehend bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen anzeigen sollten. Diese werde sodann die zum Ausgleich durch die Landesregierung anstehenden Schäden feststellen. Landwirte, die ungeachtet dieser Aufforderung überwinternde Gänse vergrämen oder versuchen, diese zu vergrämen, verlören ihren Anspruch auf Ausgleich der Gänsefraßschäden.


Mit diesem Aufruf werden nach Auffassung des RLV die Landwirte wie in den Vorjahren erneut gebeten, die in Nordrhein-Westfalen praktizierte Kooperation und Verständigung zwischen Landwirtschaft und Naturschutz, die aus der Sicht des Berufstandes nur begrüßt werden kann, zu unterstützen.

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