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NRW: Kartellamt erhöht Druck wegen gebündeltem Holzverkauf

Das Bundeskartellamt in Bonn erhöht den Druck auf die neue Landesregierung von Nordrhein-Westfalen in puncto „Rundholzvermarktung von Fichtenholz“. In einem Schreiben vom 21.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundeskartellamt in Bonn erhöht den Druck auf die neue Landesregierung von Nordrhein-Westfalen in puncto „Rundholzvermarktung von Fichtenholz“. In einem Schreiben vom 21. Juni dieses Jahres fordert das Amt die Landesregierung auf, zeitnah ein Gespräch über die aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zu ziehenden Schlussfolgerungen zu führen, berichtet das Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.

 

Derzeit prüft das Kartellamt, „ob und inwieweit die Einleitung förmlicher Verfahren zur Überprüfung der Rundholzvermarktung in anderen Bundesländern angezeigt ist“. Am 15. März 2017 hat das OLG Düsseldorf die Untersagungsverfügung des Kartellamts gegen das Land Baden-Württemberg im „Rundholz-Kartellverfahren“ bestätigt.

 

Danach bleibt es Stuttgart untersagt, die Vermarktung von Rundholz für Körperschafts- und Privatwälder mit einer Fläche von mehr als 100 ha durchzuführen. Das Land verstoße damit gegen EU-Vorschriften zum Kartellrecht.

 

Obwohl der OLG-Beschluss noch nicht rechtskräftig ist (Baden-Württemberg hat Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt), sieht das Kartellamt Handlungsbedarf auch in jenen Bundesländern, die über ähnliche Vermarktungsstrukturen verfügen. In dem OLG-Verfahren sei unstrittig geblieben, dass der waldbesitzübergreifende Holzverkauf über die Landesforstverwaltung eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung darstelle. Ein derartiges Betriebskartell mit der Festlegung von Preisen sowie eine Beschränkung des Absatzes sei nach den EU-Vorschriften nur unter außergewöhnlichen Umständen vom Kartellverbot freigestellt.

 

Das Kartellamt sieht nach dem Richterspruch alle betroffenen Bundesländer in der Pflicht, im Wege der Selbstveranlagung die Kartellrechtskonformität ihres gebündelten Holzverkaufs zu überprüfen. Da es sich bei dem Kartellverbot um ein unmittelbar wirksames gesetzliches Verbot handele, treten mögliche Risiken eines Verstoßes (etwa Nichtigkeit der Verträge, Schadenersatzpflicht) nicht erst in der Rechtskraft einer Untersagungsentscheidung des Bundeskartellamtes ein. „Vielmehr kann das Kartellverbot auch zivilrechtlich z.B. durch Unterlassungs- oder Schadenersatzklagen durchgesetzt werden“, heißt es im Schreiben des Kartellamtes.

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