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NRW erleichtert Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude

Die erleichterte Umnutzung ausgedienter landwirtschaftlicher Bausubstanz hing bisher davon ab, wie lange die landwirtschaftliche Nutzung zurücklag. Die Frist setzte die Grenze bei höchstens sieben Jahren an. Die Länder konnten diese Frist maximal bis Ende 2008 aussetzen.

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Die erleichterte Umnutzung ausgedienter landwirtschaftlicher Bausubstanz hing bisher davon ab, wie lange die landwirtschaftliche Nutzung zurücklag. Die Frist setzte die Grenze bei höchstens sieben Jahren an. Die Länder konnten diese Frist maximal bis Ende 2008 aussetzen. Kürzlich stellte der Bund die Sieben-Jahresfrist allein in das Ermessen der Bundesländer. Nun ist sie nach Mitteilung des Rheinischen Landwirtschaftsverbands (RLV) in Nordrhein-Westfalen durch Landesgesetz bis zum 31. Dezember 2014 und damit für immerhin fünf Jahre ausgesetzt worden. Der RLV begrüße dies. Schließlich werde damit ermöglicht, dass ungenutzte Bausubstanz künftig anderweitig einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden könne. Für die Streichung oder Aussetzung der Sieben-Jahresfrist hatte sich nach RLV-Angaben vor allem der Landtagsabgeordnete Rainer Deppe, ein der Landwirtschaft nahestehender Abgeordneter des nordrhein-westfälischen Landtages, stark gemacht. Statt Abriss oder Verfall werde durch die Aussetzung der Sieben-Jahres-Frist Eigentümern von ungenutzten landwirtschaftlichen Gebäuden künftig wieder eine Möglichkeit zu einer sinnvollen Wertschöpfung eröffnet.

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