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Nach dem Urteil: Steht die Hofabgabeklausel nun vor dem Aus?

Das Bundesverfassungsgericht hält die Hofabgabeklausel in Teilen für verfassungswidrig. Sie steht nun womöglich vor dem Aus. Wir haben die Anwältin der Kläger, Jutta Sieverdingbeck-Lewers gefragt, was Landwirte, die vor der Rente stehen, nun tun sollten.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesverfassungsgericht hält die Hofabgabeklausel in Teilen für verfassungswidrig. Sie steht nun womöglich vor dem Aus. Wir haben die Anwältin der Kläger, Jutta Sieverdingbeck-Lewers gefragt, was Landwirte, die vor der Rente stehen, nun tun sollten.


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Worum geht es bei dem Streit vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG)?


Sieverdingbeck-Lewers: Laut Hofabgabeklausel muss ein Landwirt seinen Hof abgeben, wenn er Altersrente erhalten will. Allerdings kommt für viele eine Abgabe nicht infrage. Entweder aus familiären Gründen, weil sie keinen Nachfolger haben und den Betrieb nicht in fremde Hände geben wollen. Oder aus wirtschaftlichen Gründen, weil die Abgabe oder Verpachtung des Hofes nicht für ausreichende Einkünfte sorgt. Der Hof wird zur Alterssicherung benötigt. Der Gesetzgeber hat diese Härtefälle bislang nicht berücksichtigt. Das BVerfG musste nun entscheiden, ob die Klausel verfassungswidrig ist.


Wie lautet das Urteil der Richter?


Sieverdingbeck-Lewers: Die Klausel ist in Teilen verfassungswidrig, weil sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum darstellt. Sie entzieht dem Landwirt in unzumutbarer Weise Einkünfte, die er zur Alterssicherung benötigt. Die Klausel ist daher nach der Entscheidung nun weggefallen. Sie wurde von den Richtern ab sofort und ohne Übergangsfrist für „unanwendbar“ erklärt. Damit ist sie seit dem 9.8.2018 keine Voraussetzung mehr, wenn ein Landwirt Rente beantragen will.


Kann der Gesetzgeber die Hofabgabeklausel noch in irgendeiner Form wieder einführen?


Sieverdingbeck-Lewers: In der Tat könnte der Gesetzgeber eine Klausel zwar nach den Vorgaben des BVerfG wieder einführen. Dazu müssten sich die Parteien auf eine „neue“ Regelung einigen. Das halte ich aus rechtlichen und politischen Gründen für kaum vorstellbar.


Was raten Sie Landwirten, die in Rente gehen, den Hof aber nicht abgeben bzw. verpachten wollen?


Sieverdingbeck-Lewers: Stellen Sie sofort einen Antrag auf Rente, wenn Sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Verweisen Sie auf den Beschluss des BVerfG. Ab sofort bekommen Sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung Rente ausbezahlt – auch wenn Sie den Hof weiterbewirtschaften. Das gilt für den Landwirt und die mitversicherten Ehegatten.


Und was können Sie Landwirten und deren Ehepartnern raten, wenn ihr Rentenantrag wegen fehlender Hofabgabe abgelehnt wurde?


Sieverdingbeck-Lewers: Beantragen Sie eine erneute Überprüfung des Antrags. Dann kann diesem nachträglich stattgegeben werden und Sie bekommen die Rente rückwirkend ausbezahlt (maximal für vier Jahre). Landwirte, die den Hof bereits verpachtet haben und Rente beziehen, könnten diesen nach Auslauf der Pachtverträge sogar wieder bewirtschaften, ohne Einbußen zu fürchten.


Das Interview führte top agrar Redakteurin Dr. Maria Meinert

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