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Nährstoffbilanz auf der Basis von Lieferscheinen und Rechnungen vorgeschlagen

Die Nutzung von Lieferscheinen und Rechnungen bei der Bilanzierung von Nährstoffmengen schlägt eine Arbeitsgruppe vor. In ihrem Bericht über betriebliche Stoffstrombilanzen verweist sie auf gesetzliche Vorgaben zur Deklaration bei Dünge- und Mischfuttermitteln, die eine Berechnung der Nährstoffmengen ermöglichten.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Nutzung von Lieferscheinen und Rechnungen bei der Bilanzierung von Nährstoffmengen schlägt eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Thünen-Instituts (TI) vor.


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In ihrem Bericht über betriebliche Stoffstrombilanzen verweisen die Experten auf gesetzliche Vorgaben zur Deklaration bei Dünge- und Mischfuttermitteln, die eine genaue Berechnung der Nährstoffmengen ermöglichten.


Bei Produktgruppen ohne Deklarationspflicht für Stickstoff und Phosphor sollten laut Arbeitsgruppe Ergebnisse aus Produktanalysen herangezogen werden. Alternativ könnten Nährstoffgehalte bei eindeutiger Produktzuordnung aus bundesweit vereinheitlichten Tabellenwerken zu Stickstoff- und Phosphorgehalten entnommen werden. „Rechnungen und Lieferscheine für die Berechnung der Zu- und Abfuhr von Nährstoffmengen heranzuziehen, erhöht die Transparenz von Nährstoffbilanzen und verbessert ihre Überprüfbarkeit“, so Thünen-Wissenschaftlerin Dr. Susanne Klages.


Gerade in Tierhaltungsbetrieben mit interner Verwertung der Wirtschaftsdünger könne die Bilanzierung verbessert werden, wenn anstelle des bisherigen Nährstoffvergleichs nach der Düngeverordnung künftig die Nährstoffzufuhr und -abfuhr für den Gesamtbetrieb bilanziert würden. Die dem Nährstoffvergleich zugrunde liegende Schätzung der Nährstoffausscheidungen der Tiere und der selbst erzeugten Futtermittel sei häufig mit großen Unsicherheiten verbunden, so Klages.


Kaum Nutzen für die Düngeberatung


Nur begrenzten Wert hat die Stoffstrombilanz der Arbeitsgruppe zufolge für die Düngeberatung, weil diese Bilanzform keine Einblicke in die innerbetrieblichen Nährstoffflüsse erlaube. Kein Konsens konnte nach Thünen-Angaben in der Arbeitsgruppe darüber erzielt werden, wie die mit Hilfe der Stoffstrombilanz berechneten betrieblichen Nährstoffüberschüsse bewertet werden sollen.


Eine Mehrheit der Arbeitsgruppen-Mitglieder spricht sich für die Einführung einer neuen Bewertungsmethode auf der Basis von Brutto-Stickstoff-Salden ohne Abzug von Verlusten aus. Allerdings gab es keine Einigung auf einen konkreten Vorschlag. Konsens bestand dagegen darüber, dass in jedem Fall die Brutto-Salden ausgewiesen werden und dass künftig auch Biogasbetriebe eine Stoffstrombilanz erstellen sollten.


Entscheidungsgrundlage für Verordnungsentwurf


Der aktuelle Bericht dient als Entscheidungsgrundlage für den Verordnungsentwurf zur Einführung der betrieblichen Stoffstrombilanz, den das Bundeslandwirtschaftsministerium in Kürze vorlegen will. Die betriebliche Stoffstrombilanz sieht einen Vergleich der Nährstoffzufuhr und -abfuhr für den Gesamtbetrieb vor. Entsprechend einer Hoftor- oder Gesamtbilanz werden die Nährstoffmengen erfasst, die über Dünge- und Futtermittel oder andere Produkte in den Betrieb gelangen und die ihn über landwirtschaftliche Erzeugnisse verlassen. Die neue Nährstoffbilanz für Stickstoff und Phosphor soll schrittweise den Nährstoffvergleich ablösen, wie ihn die Düngeverordnung bislang vorschreibt.


Stufenweise Einführung


Betroffen von der neuen Regelung sind ab dem Jahr 2018 Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mit mehr als 30 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GVE/ha. Dazu zählen auch Tierhaltungsbetriebe ohne Fläche, die bisher nach der Düngeverordnung keinen Nährstoffvergleich berechnen müssen. Zudem gilt die Verpflichtung für alle Tierhaltungsbetriebe, die Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen.


Ab dem Jahr 2023 sind alle Betriebe über 20 ha oder mit mehr als 50 GVE zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet. Betriebe, die zwar die Schwellenwerte unterschreiten, aber Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen, müssen ebenfalls auch nach 2023 eine Stoffstrombilanz erstellen.

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