Haben Sie keine Kinder und wollen Ihren Betrieb im Rahmen der Höfeordnung z. B. an Ihren Neffen vererben? Dann reicht es nicht, wenn Sie im Testament Ihren Neffen als „Hoferben“ einsetzen. Im Falle Ihres Todes bekommt dann zwar der Neffe den Hof, dennoch können noch andere gesetzliche Erben Ansprüche stellen.
Haben Sie keine Kinder und wollen Ihren Betrieb im Rahmen der Höfeordnung z. B. an Ihren Neffen vererben? Dann reicht es nicht, wenn Sie im Testament Ihren (wirtschaftsfähigen) Neffen als „Hoferben“ einsetzen. Im Falle Ihres Todes bekommt dann zwar der Neffe den Hof, dennoch können noch andere gesetzliche Erben Ansprüche stellen. Typischerweise sind das die Geschwister des verstorbenen Landwirts. Denn diese sind – wenn der Landwirt keine Kinder hat und die Eltern verstorben sind – die gesetzlichen Erben des verstorbenen Landwirts.
Wenn der Neffe nun als Hoferbe eingesetzt wurde, haben die Geschwister des verstorbenen Hoferben im Erbfall Anspruch auf den Hofeswert! Der Neffe bekommt dann zwar den Hof, muss aber dennoch Auszahlungen an Tanten bzw. Onkel leisten. Bei zwei noch lebenden Geschwistern, können diese jeweils die Hälfte des Hofeswertes (Hofeswert = 1,5fache des Einheitswertes) vom Neffen verlangen.
Ein solches Szenario können Sie verhindern, indem Sie Ihren Neffen im Testament nicht als Hoferben, sondern als „Alleinerben“ einsetzen. Dann haben Ihre Geschwister im Falle Ihres Todes nicht einmal Anspruch auf den Pflichtteil vom Hof. Damit nichts schief geht, lassen Sie sich am besten frühzeitig rechtlich beraten. Hubertus Schmitte, WLV Münster
---Ein Artikel aus der top agrar 4/2017 ---
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Haben Sie keine Kinder und wollen Ihren Betrieb im Rahmen der Höfeordnung z. B. an Ihren Neffen vererben? Dann reicht es nicht, wenn Sie im Testament Ihren (wirtschaftsfähigen) Neffen als „Hoferben“ einsetzen. Im Falle Ihres Todes bekommt dann zwar der Neffe den Hof, dennoch können noch andere gesetzliche Erben Ansprüche stellen. Typischerweise sind das die Geschwister des verstorbenen Landwirts. Denn diese sind – wenn der Landwirt keine Kinder hat und die Eltern verstorben sind – die gesetzlichen Erben des verstorbenen Landwirts.
Wenn der Neffe nun als Hoferbe eingesetzt wurde, haben die Geschwister des verstorbenen Hoferben im Erbfall Anspruch auf den Hofeswert! Der Neffe bekommt dann zwar den Hof, muss aber dennoch Auszahlungen an Tanten bzw. Onkel leisten. Bei zwei noch lebenden Geschwistern, können diese jeweils die Hälfte des Hofeswertes (Hofeswert = 1,5fache des Einheitswertes) vom Neffen verlangen.
Ein solches Szenario können Sie verhindern, indem Sie Ihren Neffen im Testament nicht als Hoferben, sondern als „Alleinerben“ einsetzen. Dann haben Ihre Geschwister im Falle Ihres Todes nicht einmal Anspruch auf den Pflichtteil vom Hof. Damit nichts schief geht, lassen Sie sich am besten frühzeitig rechtlich beraten. Hubertus Schmitte, WLV Münster