Die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVV) passt ihre Privatisierungsgrundsätze zum 1.1.2018 an. Das hatten die ostdeutschen Bundesländer so gefordert, nachdem findige Unternehmer die geltenden Obergrenzen für den Flächenkauf ausgetrickst hatten.
So schrieb die BVVG bisher beim Direkterwerb von Flächen vor, dass nicht mehr als 450 ha an eine Person verkauft werden durften. In Sachsen-Anhalt lag die Grenze bei 100 ha. Diese Vorgabe alt ausschließlich für den jeweiligen Pächter, erklärt die Gesellschaft. In der Vergangenheit konnten diese Grenzen jedoch in Einzelfällen überschritten werden, wenn mehrere dieser berechtigten Pächter Teil eines gemeinsamen Unternehmensverbundes waren.
Neu ab 2018 gilt, dass ein Unternehmensverbund mit mehreren rechtlich selbständigen Pächtern in Summe nur noch einmal bis zu 450 ha landwirtschaftliche Fläche direkt von der BVVG erwerben kann. In Sachsen-Anhalt beträgt diese Obergrenze weiterhin 100 ha.
Die jetzt vorgenommene Präzisierung basiert laut BVVG auf der Berechtigung für Inhaber von langfristigen BVVG-Pachtverträgen, die innerhalb bestimmter Grenzen die Pachtflächen direkt erwerben können. Die Darlegungspflicht über das Bestehen relevanter Beteiligungen trägt jeweils der erwerbsberechtigte Pächter.
Wie bisher wird auf die Obergrenze auch ein bereits erfolgter Direkterwerb von Flächen nach den Privatisierungsgrundsätzen 2010 und dem EALG angerechnet.
Protokollnotiz Nr. 5
Auf die in Pkt. 2.2.3 a) der PG 2010 genannte Obergrenze von 450 ha sind bei Anträgen, die nach dem 31. Dezember 2017 gestellt werden, neben den vom Pächter erworbenen auch Flächen anzurechnen, die von den nachstehend aufgeführten Dritten nach den PG 2010 oder zu EALG-Bedingungen (nicht im Rahmen von Ausschreibungen) von der BVVG erworben wurden: - Unternehmen, an denen der Pächter unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt ist, - Anteilseigner, die unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % am Pächter beteiligt sind sowie - Unternehmen, an denen Anteilseigner, die unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % am Pächter beteiligt sind, wiederum unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Der Pächter hat der BVVG darzulegen, ob relevante Beteiligungen bestehen und ggf. die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (z. B. Gesellschafterlisten, Auszug aus Aktienregistern etc.) vorzulegen. Maßgeblich sind die am 1. Januar 2018 gehaltenen Anteile. Für Sachsen-Anhalt gilt anstelle der 450 ha Obergrenze auch hier die Obergrenze von jeweils 100 ha.