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Niedersächsisches Agrarstruktursicherungsgesetz verfassungswidrig

Für den Entwurf des Niedersächsischen Agrarstruktursicherungsgesetzes fehlt dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens. Die Regelung des Bodenverkehrsrechts erweise sich "als eine Form des Erschleichens einer Landeskompetenz für das landwirtschaftliche Kartellrecht.

Lesezeit: 2 Minuten

Für den Entwurf des Niedersächsischen Agrarstruktursicherungsgesetzes fehlt dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens im Auftrage der Familienbetriebe Land und Forst.


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Die Regelung des landwirtschaftlichen Bodenverkehrsrechts erweist sich "als eine Form des Erschleichens einer Landeskompetenz für das landwirtschaftliche Kartellrecht. Tatsächlich handelt es sich um Bodenverteilungspolitik." Zu diesem Resultat kommt Professor Dr. Otto Depenheuer von der Universität Köln.


Auf keinen der in Betracht kommenden Kompetenztitel könne sich das Land Niedersachsen berufen, teilten die Familienbetriebe Land und Forst am Dienstag in Berlin mit. Außerdem verletze das geplante Gesetz inhaltlich verschiedene Grundrechte. Insbesondere das geplante Veräußerungsverbot verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz.


Da es einem Landwirt laut Entwurf ab einer bestimmten Betriebsgröße nicht mehr möglich ist, seinen Betrieb durch Zukauf oder Zupacht landwirtschaftlicher Flächen zu erweitern, ist das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz betroffen. Bei Betrieben, denen ein Viertel oder mehr einer Gemarkung gehört, soll ein Zuerwerb komplett untersagt werden können. Das soll auch für Betriebe gelten, deren Flächen größer als ca. 330 Hektar sind.


Ebenso wird das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Grundgesetz berührt, da es dem Gesetzentwurf "nicht ansatzweise gelingt", die unterschiedliche Behandlung großer und kleinerer landwirtschaftlicher Familienbetriebe sachgerecht zu begründen, so Professor Depenheuer. Der Eingriff in drei Grundrechte sei durch keinerlei legitime Gründe gerechtfertigt. Fazit: Das geplante Niedersächsische Agrarstruktursicherungsgesetz greift unzulässig in die Grundrechte der betroffenen Landwirte ein und liegt jenseits der Gesetzgebungskompetenz. Somit ist es verfassungswidrig.

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