Im sogenannten „Rundholz-Kartellverfahren“ des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen Baden-Württemberg gibt es noch kein Urteil. Die Karlsruher Richter werden ihr Urteil erst am 12. Juni verkünden.Bis dahin prüft der Kartellsenat die Gemeinwohlbelange bei der Waldbewirtschaftung sowie die Frage, inwieweit das Land Baden-Württemberg als Unternehmen tätig wird. Dabei bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der Holzhandel und die forstlichen Dienstleistungen unterschiedliche Rechtsbereiche berührten.
Mit Blick auf die Waldbewirtschaftung konstatierten die Karlsruher Richter „starke Gemeinwohlbelange“, die aber möglicherweise nicht entscheidend für die Holzvermarktung seien. Zu prüfen sei auch, inwieweit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Kartellverfahrens nach der ersten Verpflichtungszusage Baden-Württembergs 2008 überhaupt gegeben gewesen seien.
Die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts gegen Baden-Württemberg war zuletzt vom Oberlandesgericht Düsseldorf weitgehend bestätigt worden. Die Wettbewerbshüter hatten dem Bundesland 2015 untersagt, für Körperschafts- und Privatwälder mit einer Fläche von mehr als 100 ha die Vermarktung von Rundholz oder die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst ohne ein kostendeckendes Entgelt durchzuführen. Das Verfahren war 2001 eingeleitet und zunächst 2008 durch Zugeständnisse aus Stuttgart im Rahmen einer Verpflichtungszusage beendet worden, wurde aber 2012 wieder aufgenommen.