"Das neue Landesnaturschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen ist in Teilen nicht verfassungskonform", sagt der stellvertretende Bundesvorsitzende der Familienbetriebe Land und Forst, Max von Elverfeldt und beruft sich auf ein Gutachten des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof und der Rechtsprofessorin Dr. Charlotte Kreuter-Kirchhof (Universität Düsseldorf).
Das Gesetz wurde von der ehemaligen rot-grünen Landesregierung erlassen und müsse laut Elverfeldt jetzt schnell von der neuen Regierung korrigiert werden. Der verkehrte Ansatz der Grünen dürfe sich jetzt auf Bundesebene nicht wiederholen. Elverfeldt und die Familienbetriebe Land und Forst mahnen die Beteiligten deshalb zu besonderer Sorgfalt bei der Erarbeitung des Koalitionsvertrages.
Statt im Naturschutz vorrangig in Verboten zu denken, sei der Vertragsnaturschutz ein Handlungsmittel, das Eigentümerfreiheit und Naturschutz miteinander versöhnt; Staatliche Akteure und Eigentümer sollen demnach gleichberechtigt zum Wohl des Waldes agieren können.
Naturschützer reden Waldbesitzern rein
Der Grundbesitzerverband kritisiert, dass Organisationen wie z.B. Naturschutzvereinigungen Beteiligungsrechte und Mitentscheidungsbefugnisse am Privatwald haben, die ihnen nicht zustehen. Das von der rot-grünen Landesregierung verabschiedete Gesetz schränke auf diese Weise die Freiheiten der Waldeigentümer ein.
Beispielsweise dürften die Waldbauern in Schutzgebieten nicht selbst darüber entscheiden, welche Baumarten sie pflanzen, obschon sie – seit Generationen dem Wald verpflichtet und erfahren – die Wälder des Landes erhalten und wieder aufgebaut haben, z.B. nach dem Orkan Kyrill. Weiter lässt es das Gesetz zu, dass Bürger Fütterungen im Wald betreten dürfen, um als selbsternannte Kontrolleure einen eventuell rechtswidrigen Gebrauch dieser Einrichtungen bei den Behörden anzeigen zu können. Reitern im Wald, die nunmehr auf allen Wegen reiten dürfen, wird sogar der Vorrang vor der forstlichen Bewirtschaftung eingeräumt, wobei der Waldeigentümer in der Verkehrssicherungspflicht steht.
"Das Landesnaturschutzgesetz NRW bevormundet und misstraut den Akteuren im ländlichen Raum. Es macht aus erholungssuchenden Bürgern Eigentümerkontrolleure und überträgt Eigentümerrechte der Waldbauern und Landwirte auf nichtberechtigte Organisationen", so Elverfeldt. Dem Gutachten zufolge sei das nicht mit dem Grundgesetz vereinbar: Dieses gewährleistet eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes in ökonomischer Vernunft und umweltbewusster Verantwortlichkeit durch die Eigentümer. Dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Freiheit, das auf Sachverstand, Erfahrung und Redlichkeit der Freiheitsberechtigten vertraut, leistet das Landesnaturschutzgesetz NRW somit nicht Folge und beschränkt die Handlungsfreiheit privater Forstwirtschaft übermäßig, so die Autoren.