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OLG Hamm schränkt Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer ein

Das OLG Hamm hat am 8. Oktober geurteilt, dass eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten nicht für alle Arbeitnehmer in Landwirtschaft und Gartenbau begründet ist. Die Unternehmen müssen demnach nicht, wie es das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorschreibt, für alle Arbeitnehmer die Aufzeichnungspflichten erfüllen.

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Das OLG Hamm hat am 8. Oktober geurteilt, dass eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten nicht für alle Arbeitnehmer in Landwirtschaft und Gartenbau begründet ist.


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Die Unternehmen müssen demnach nicht, wie es das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorschreibt, für alle Arbeitnehmer die Aufzeichnungspflichten erfüllen. Lediglich die Pflichten nach dem Mindestlohngesetz seien zu erfüllen, so das OLG Hamm in einem Urteil, welchem die Festsetzung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflichten  vorausgegangen war.


Der Präsident des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer, Christoph Nagelschmitz hat daher jetzt Nordrhein-Westfalens Arbeitsminister Rainer Schmeltzer in einem Brief gebeten, das Urteil zu respektieren und die Prüfbehörden, wie etwa den Zoll, zu einer entsprechenden Prüfpraxis anzuweisen.


Ohne eine entsprechende Dienstanweisung an die zuständigen Behörden würde die bisherige Prüfpraxis fortgeführt, so Nagelschmitz in seinem Brief an Minister Schmeltzer. Arbeitgeber, die entsprechend  dem jetzt gefällten Urteil bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten die Aufzeichnung der Arbeitsstunden unterließen, müssten weiterhin mit der Festsetzung von Geldbußen rechnen. Sie sähen sich dann veranlasst - und dies zu Recht - hiergegen im Wege des Einspruchs und der Anrufung der Gerichte vorzugehen. Dies sollte auch im Sinne des Bürokratieabbaus öffentlicher Verwaltungen verhindert werden, so Nagelschmitz.


In Landwirtschaft und Gartenbau war durch den Abschluss eines Mindestentgelttarifvertrages mit der IG BAU eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn vereinbart worden. Bundesarbeitsministerin Nahles habe vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten für Landwirtschaft und Gartenbau nicht die Regelungen des Mindestlohngesetzes, sondern die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes anzuwenden.


Diese Entscheidung, die auf entschiedene Ablehnung des landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Berufsstandes gestoßen sei, habe eine Aufzeichnungspflicht für alle Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen mit Ausnahme der mitarbeitenden Familienangehörigen zur Folge gehabt. „Die Aufzeichnungspflichten für alle Arbeitnehmer bedeuten für die Arbeitgeber einen hohen bürokratischen Aufwand, der besonders während der Ernte zu besonderen Zusatzbelastungen führt“, betont Nagelschmitz.

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