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OLG Stuttgart: Was Tierrechtler machen ist strafbarer Hausfriedensbruch!

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat geurteilt, dass das Eindringen von Tierrechtlern in einen Putenstall als Hausfriedensbruch strafbar bleibt. Das Gericht hatte sich als letzte Instanz mit dem nächtlichen Eindringen von Tierrechtlern in eine baden-württembergische Putenhaltung vom Mai 2015 befasst.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat geurteilt, dass das Eindringen von Tierrechtlern in einen Putenstall als Hausfriedensbruch strafbar bleibt. Das Gericht hatte sich als letzte Instanz mit dem nächtlichen Eindringen von Tierrechtlern in eine baden-württembergische Putenhaltung vom Mai 2015 befasst. Die Zurückweisung der Revision durch das Gericht lässt die Verurteilung der Tierrechtler wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 Strafgesetzbuch rechtswirksam werden.


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Die in einem radikalen Tierrechtsverein in Tübingen aktiven Täter hatten sich zusammengetan, um in mehrere Ställe mit Putenhaltung bei Schwäbisch Hall einzudringen und Videoaufnahmen für eine Kampagne und zur Weitergabe an Journalisten zu beschaffen, erinnert der ZDG Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft.


Bereits im ersten Stall habe sie der Landwirt gestellt und der Polizei übergeben. Der betroffene Putenhalter, Mitglied im Verband, stellte Strafanzeige und wurde während des Strafverfahrens als Nebenkläger von Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl aus dem Hamburger Büro der Sozietät Graf von Westphalen vertreten.



Nachdem die beiden Täter vom Amtsgericht Schwäbisch Hall und in der Berufungsinstanz auch vom Landgericht Heilbronn wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) verurteilt worden waren, verfolgte einer der Täter das Verfahren auf dem Revisionsweg weiter - im Ergebnis ohne Erfolg, so der ZDG weiter: In seinem Beschluss vom 4. September 2018 (Aktenzeichen: 2 Rv 25 Ss 145/18) hat das OLG die Revision des Tierrechtlers gegen seine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs verworfen. Damit ist die Verurteilung beider Tierrechtler nunmehr rechtskräftig.


Das OLG Stuttgart hat betont, dass die Verurteilung des Täters durch das Landgericht Heilbronn keinen Rechtsfehler ergeben hat. Eine klare Absage hat das Gericht damit jetzt auch höchstrichterlich den Versuchen der Täter erteilt, ihr Eindringen in den Stall mit tierschutzpolitischen Zielen zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.


ZDG begrüßt aktuelle OLG-Entscheidung


Der ZDG begrüßt die aktuelle Entscheidung: "Wir freuen uns sehr über diese klare Entscheidung, die eindeutig festhält: Tierrechtler dürfen sich nicht über geltendes Recht hinwegsetzen", bewertet ZDG-Präsident Friedrich-Otto Ripke die OLG-Entscheidung.


Das Urteil habe wichtige Signalwirkung und stärke die Position aller tierhaltenden Betriebe in Deutschland, so Ripke: "Es ist nunmehr höchstrichterlich festgehalten: Tierschutz ist eine Aufgabe, die von Tierhaltern, Gesetzgeber und Veterinärämtern wahrgenommen wird - und eben nicht von selbst ernannten Tierrechtlern. Für eine Rechtfertigung von Straftaten politisch anders denkender Einzeltäter ist in unserem demokratischen Rechtsstaat kein Raum."





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