Auch für Erzeugnisse, die von Tieren stammen, bei denen eine rituelle Schlachtung ohne vorherige Betäubung durchgeführt wurde, sollte das europäische Gütezeichen „ökologischer/biologischer Landbau“ vergeben werden können. Diese Auffassung vertritt der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Nils Wahl.
Gleichzeitig stellt Wahl aber auch fest, dass es nach seiner Ansicht keine Beeinträchtigung der Religionsfreiheit bedeuten würde, wenn eine gleichzeitige Zertifizierung als „halal“ und als „ökologischer/biologischer Landbau“ rechtlich nicht erlaubt würde. Schließlich schrieben die Religionsregeln nicht vor, nur Erzeugnisse aus biologischem Landbau zu verzehren. Es gebe daher kein Recht auf Zugang zu Erzeugnissen mit dem Gütezeichen „ökologischer/biologischer Landbau“, die sich mit der Religionsfreiheit begründen ließen, so der Schwede.
Die einschlägige Regelung zur EU-Ökovorschrift enthalte mit Blick auf die Schlachtung von Tieren jedoch „wenig anwendbare Vorschriften“, die die Schlachtung von Tieren ohne Betäubung verbieten würden. Dem Generalanwalt zufolge wird lediglich verlangt, dass jedes Leiden bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten ist.
Im Jahr 2012 hatte der französische Verband „Hilfswerk für Schlachttiere (OABA)“ beim Pariser Landwirtschaftsministerium beantragt, die Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ in der Werbung und auf der Verpackung von als „halal“ zertifizierten Hacksteaks verbieten zu lassen. Die betreffende Zertifizierungsstelle, Ecocert, lehnte den damaligen Antrag implizit ab.
Das mit dem Rechtsstreit befasste Verwaltungsberufungsgericht Versailles wollte daraufhin vom EuGH wissen, wie die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften in der Ökoverordnung und der Verordnung über den Schutz von Tieren auszulegen sind. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für die Richter bekanntlich nicht bindend. Allerdings folgen diese meistens den Auffassungen der Generalanwälte.