Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

News

Pächter für Entstehung von Dauergrünland schadensersatzpflichtig

Ein Pächter muss dafür sorgen, dass Ackerland den Ackerstatus beibehält und nicht zu Dauergrünland wird. Das gilt auch, wenn er die Fläche als Grünland übernommen und genutzt hat. Bei Verlust des Ackerstatus droht ihm Schadenersatz gegenüber dem Verpächter.

Lesezeit: 2 Minuten

Ein Pächter muss dafür sorgen, dass Ackerland den Ackerstatus beibehält und nicht zu Dauergrünland wird. Das gilt auch, wenn er die Fläche als Grünland übernommen und genutzt hat. Bei Verlust des Ackerstatus droht ihm Schadenersatz gegenüber dem Verpächter.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Ein Pächter, der als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland nutzt, kann zu Schadensersatz gegenüber dem Verpächter verpflichtet sein, wenn die ununterbrochene Nutzung der Flächen zu deren Einstufung als Dauergrünland führt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28. April 2017 (LwZR 4/16) entschieden.


In dem vorliegenden Fall hatte ein schleswig-holsteinischer Landwirt im Jahr 2000 insgesamt 14 ha als Ackerland ausgewiesene Flächen gepachtet, die bereits bei Übergabe als Grünland genutzt wurden. Daran hielt der Pächter in der Folgezeit fest. Seit 2008 unterliegen die Flächen aufgrund einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung einem Umbruchverbot. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30. September 2012 verklagte die Verpächterin, auf die die Flächen im Zuge der Erbfolge übergegangen sind, den Landwirt auf Zahlung von Schadensersatz. Ihrer Auffassung nach hätte der Pächter der Entstehung von Dauergrünland entgegenwirken müssen.


Das Amtsgericht Ratzeburg folgte der Argumentation und verurteilte den Pächter zur Zahlung von annähernd 100.000 Euro. Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Berufung des Landwirts zurück, ließ aber eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu. Dieser entschied nun in der Sache gegen den Pächter. Ihm sei es rechtlich und tatsächlich möglich gewesen, den Schadenseintritt durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden. Hierzu wäre er den Karlsruher Richtern zufolge vertraglich verpflichtet gewesen.


Der Pächter habe dafür zu sorgen, dass die im Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten erhalten bleiben. Dazu müsse er die Rechtsentwicklung hinsichtlich weitreichender Änderungen beobachten, die einen erheblichen Wertverlust der Flächen nach sich ziehen könnten. Der BGH schließt zugleich ein Mitverschulden des Verpächters nicht aus. Dies könne der Fall sein, wenn er die drohende Entstehung als Dauergrünland hätte erkennen können und einen entsprechenden Hinweis an den Pächter unterlasse. In der Regel setze dies jedoch voraus, dass der Verpächter Landwirt sei.

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.