Bausparkassen dürfen Bausparverträge kündigen, wenn der Bausparer das Darlehen nach mehr als zehn Jahren nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch genommen hat. Das entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Durch die aktuelle Niedrigzinsphase war es für viele Bausparer rentabler, alte und somit oft noch hochverzinste Verträge weiter laufen zu lassen, bis sie ihre Bausparsumme erreicht haben. Sie nutzten den Bausparvertrag mit drei und mehr Prozent Zinsen pro Jahr quasi als Kapitalanlage.
Die hohen Zinsen belasten hingegen die Bausparkassen. Daher flatterten seit 2015 bei schätzungsweise 260.000 Bausparern, die noch hochverzinste Verträge abgeschlossen hatten, Kündigungen ins Haus, so Spiegel online. Doch diese Kündigungen galten bisher als umstritten. Zwar entschieden einige Gerichte zugunsten der Bausparkassen (z.B. Oberlandesgericht Hamm, Az.: 31 U 175/15), andere Gerichte stellten sich jedoch auf die Seite der Bausparer (Oberlandesgerichtes Stuttgart, Az.: 9 U 171/15). Entsprechend wurde das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes mit Spannung erwartet (Bundesgerichtshof, Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).
Prüfen Sie also genau, seit wann Ihr Bausparvertrag zuteilungsreif ist. Sind Sie sich unsicher, ob Ihre Kündigung berechtigt ist, können Sie sich die Broschüre „Bausparvertrag gekündigt?“ der Verbraucherzentrale Hamburg für 5 € herunterladen. Hier sind alle verschiedenen Szenarien beschrieben (http://www.vzhh.de/baufinanzierung/405664/bausparvertrag-gekuendigt.aspx)
${intro}