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Reform der Erbschaftsteuer nachbessern

Die Union pocht bei den anstehenden parlamentarischen Beratungen zur Reform der Erbschaftsteuer auf Nachbesserungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Peter Bleser, nannte die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf nicht akzeptabel, weil sie den tatsächlichen Verhältnissen in der Landwirtschaft nicht gerecht würden. Knackpunkt für die Union ist die Einbeziehung verpachteter Flächen und Betriebe in die Verschonungsregeln. Mit der bislang geplanten Regelung, landwirtschaftliche Betriebe, die zu mehr als 50 % verpachtet seien, als Verwaltungsvermögen einzustufen und damit von den Verschonungsregeln vollständig auszunehmen, werde man sich nicht abfinden, kündigte Bleser an. Darüber bestehe mit der Arbeitsgruppe Finanzen ebenso Konsens wie über die Notwendigkeit, doch noch das Abschmelzmodell einzuführen, um die Fortführung eines Betriebes zu honorieren. Der stellvertretende SPD-Agrarsprecher Dr. Wilhelm Priesmeier äußerte sich hingegen skeptisch und verwies darauf, dass in den bisherigen Verhandlungen zur Reform der Erbschaftsteuer bereits wichtige Belange der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt worden seien.


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Peter Bleser stellte jedoch nochmals die drastische Benachteiligung von Betrieben heraus, die ihre Flächen verpachten. Selbst die in der Landwirtschaft typische "gleitende Hofübergabe" in der Generationenfolge sei aufgrund der 50-%-Regelung nicht begünstigt. Begründet werde die Nichtbegünstigung des Verwaltungsvermögens mit einem möglichen Missbrauch durch Zuordnung privater Gegenstände zum Betriebsvermögen. Dies treffe für Landwirte jedoch nicht zu, da hier ein solcher Missbrauch überhaupt nicht möglich sei, argumentiert der CDU-Politiker. Nicht einverstanden ist Bleser zudem damit, dass der Gesetzentwurf keine Honorierung der Fortführung eines Betriebes über einen längeren Zeitraum vorsehe. Der Hofnachfolger sei dadurch ständig dem Damoklesschwert einer vollen Nachversteuerung ausgesetzt. Erreiche ein Nachfolger das Ende der gesetzten Fristen nicht, und sei es auch nur knapp, werde er nach dem vorliegenden Entwurf trotz jahrelanger Fortführung nicht anders behandelt als ein Übernehmer, der ohne ernsthaften Fortführungswillen den übernommenen Betrieb sofort veräußere.


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