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SVLFG gewährt Versicherungsschutz bei der Jagd

Die Modalitäten für die Versicherung bei der Jagd hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erläutert.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Modalitäten für die Versicherung bei der Jagd hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erläutert. Danach tritt die landwirtschaftliche Unfallversicherung als Pflichtversicherung kraft Gesetzes mit der Übernahme eines Jagdreviers automatisch in Kraft, und zwar sowohl für die Eigenjagd, eine gepachtete Jagd als auch für die Jagdgenossenschaft, die die Jagd betreibt.


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Der Versicherungsschutz erstreckt sich laut SVLFG auf Körperschäden, die dem Versicherten selbst entstehen. Dabei könne es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten handeln. Eine eindeutige Darstellung darüber, wer bei welcher Tätigkeit im Jagdrevier unter Versicherungsschutz steht, ist dem Bundesträger zufolge nicht möglich; entscheidend sei der Einzelfall.


Neben dem Eigenjagdinhaber und Revierpächter als Jagdunternehmer sei auch der im Unternehmen mitarbeitende Ehegatte oder Lebenspartner versichert, wenn er eine revierdienliche Tätigkeit ausübe. Allerdings gelte dies nicht für die Jagdausübung selbst und die ihr zuzuordnenden Tätigkeiten wie das Aufbrechen von Wild. Bei einer gepachteten Jagd komme es für die Beurteilung des Versicherungsschutzes darauf an, welche Personen gemäß Jagdpachtvertrag als Pächter oder Mitpächter aufträten und der unteren Jagdbehörde als solche gemeldet worden seien, so die SVLFG.


Der Versicherungsschutz der Jagdunternehmer umfasse alle mit der Jagdausübung zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Nebentätigkeiten, die zur Bestandserhaltung des eigenen Reviers im jagdlichen Sinne erforderlich seien. Dazu zählen nach SVLFG-Angaben die Jagdausübung, der Bau jagdlicher Einrichtungen oder die Wildfütterung. Der Schutz erstrecke sich im fremden Revier auch auf die vereinbarte Wildfolge.


Außerdem sei die Bergung von Fallwild auf Straßen am oder im eigenen Revier durch den Jagdunternehmer im Zuge der Ausübung des Aneignungsrechts wie „Jagdausübung“ zu beurteilen und somit versichert. Außerhalb des eigenen Reviers bestehe Versicherungsschutz über die zuständige Unfallkasse oder die Landesunfallkasse, wenn es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme auf Anforderung etwa der Polizei, als Nothilfe oder für die Verkehrssicherheit handele.


Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen den Angaben zufolge auch Personen, die in dem Jagdunternehmen aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses beschäftigt sind, wie Jagdaufseher und Berufsjäger, einbezogen seien außerdem Treiber.

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