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SVLFG hat die gesetzlichen Obergrenzen eingehalten

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat in allen Zweigen die vom Gesetzgeber vorgesehenen Obergrenzen eingehalten. Darauf weist das Bundesversicherungsamt nach Auswertung der Rechnungsergebnisse und weiterer Angaben der SVLFG in seinem Tätigkeitsbericht 2017 hin.

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Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat in allen Zweigen die vom Gesetzgeber vorgesehenen Obergrenzen eingehalten. Darauf weist das Bundesversicherungsamt nach Auswertung der Rechnungsergebnisse und weiterer Angaben der SVLFG in seinem Tätigkeitsbericht 2017 hin.


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Laut Bundesversicherungsamt bildet die Sozialversicherung seit dem 1. Januar 2018 für alle bei ihr Beschäftigten zweckgebundene Altersrückstellungen zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung. Die Regelungen dazu seien im Einvernehmen mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium in der SVLFG-Altersrückstellungsverordnung festgelegt worden, die am 15. November 2017 in Kraft getreten sei.


Bis 2039 werde sukzessive ein ausreichender Kapitalstock aufgebaut, um die betrieblichen Altersversorgungszusagen finanzieren zu können. Dadurch werde vermieden, dass die künftigen Beitragszahler durch die künftigen Pensionslasten übermäßig belastet oder sogar überfordert würden, so das Bundesversicherungsamt.


Zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten stellt die Behörde fest, dass sie auch nach Beendigung der gesetzlich festgelegten Verwaltungskostenbudgetierung weiterhin auf eine wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung der SVLFG hinwirken werde. Zu dem vom Vorstand der SVLFG aufgestellten Haushaltsplan 2018 mit einem Gesamtvolumen von rund 7,36 Mrd Euro erklärt das Amt, dieser sei fristgerecht vorgelegt und von ihm am 22. Dezember 2017 genehmigt worden.

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