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Abschläge zur Dürrehilfe müssen 2018 fließen

In Schleswig-Holstein hat das Landeskabinett heute die Dürrehilfe für die Landwirtschaft beschlossen. Erste Abschläge müssen dort wie auch in anderen Bundesländern noch 2018 ausgezahlt werden. Bei den Bedingungen gibt es weiterhin Unsicherheiten zum Privatvermögen.

Lesezeit: 4 Minuten

In Schleswig-Holstein hat das Landeskabinett heute die Dürrehilfe für die Landwirtschaft beschlossen. Erste Abschläge müssen dort wie auch in anderen Bundesländern noch 2018 ausgezahlt werden. Bei den Bedingungen gibt es weiterhin Unsicherheiten zum Privatvermögen.

 

Das Landeskabinett hat heute in Kiel die Beteiligung Schleswig-Holsteins am Bund-Länder Programm für die Dürrehilfen beschlossen. Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht begrüßte die Zustimmung: „ Mit der gefundenen Vereinbarung bekommen die Landwirte Klarheit, was die Hilfen anbetrifft“, sagte Albrecht. Der Bund hatte zugesagt, in diesem Jahr finanzielle Mittel in Höhe von bis zu 170 Mio. € als Dürrehilfe bereitzustellen. Es ist vereinbart, dass sich die betroffenen Länder insgesamt mit einer gleichhohen Summe beteiligen. Für die konkrete Ausgestaltung der Hilfen ist zwischen Bund und Ländern in den vergangenen Wochen auf Arbeitsebene eine Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (BLVV) vorbereitet worden, die nun zeitnah unterzeichnet werden soll.


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Für Schleswig-Holstein ist ein Betrag von insgesamt 20 Mio. Euro vorgesehen. Hiervon werden Bund und Land jeweils 10 Mio. Euro tragen. Die Bundesmittel werden außerplanmäßig im Haushalt 2018 bereitgestellt und müssen aus haushaltrechtlichen Gründen noch in diesem Jahr ausgezahlt werden. Daher sollen auch in Schleswig-Holstein bereits in diesem Jahr Abschläge ausgezahlt werden. Das Landwirtschaftsministerium in Kiel bereitet derzeit das Antrags- und Auszahlungsverfahren vor. Es rechnet in Schleswig-Holstein mit mehr als 1000 Anträgen. Die Prüfung der Anträge und die Auszahlung der Dürrehilfen werden vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) durchgeführt.


Damit ein Betrieb hilfeberechtigt ist, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:


1.      Naturaler Schaden größer 30%

Der Naturalertrag auf Acker und Grünland  muss in diesem Jahr im Betriebsdurchschnitt um mehr als 30% geringer sein als im Schnitt der letzten drei Jahre. Es genügt also nicht, dass es aufgrund der Dürre bei einer Frucht (z.B. Wintergerste) zu einer katastrophalen Ernte gekommen ist, wenn z.B. die Maissilage nur relativ weniger schlecht als sonst ausfallen sollte. Der Nachweis ist für viele Ackerfrüchte wie z.B. Getreide und Kartoffeln möglich (Ackerschlagkartei), für den Futterbau (Mais- und Grassilage) sowie die Weidenutzung auf vielen Betrieben jedoch nicht. Hilfsweise können die Landwirte auf Schätzwerte zurückgreifen, die derzeit von der  Landwirtschaftskammer erarbeitet und dann veröffentlicht werden (vermutlich werden die Schätzwerte auf Basis der Naturräume ermittelt). Die Antragsteller finden im Online-Antrag auch eine Kalkulationshilfe zur Berechnung des naturalen Dürreschadens.

 

2.      Prosperitätsgrenze 120.000 € bzw. 90.000 €

Die Prosperität (d.h. der Wohlstand) bezieht sich auf die Summe der positiven Einkünfte gemäß Steuerbescheide. Es zählt der letzte vorliegende Steuerbescheid. Eheleute, die über dieser Grenze von 120.000 € liegen, sind nicht hilfeberechtigt. Für Einzelpersonen beträgt die Grenze 90.000 €.

 

3.      Außerlandwirtschaftliches Gewerbeeinkommen

Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen dürfen nicht mehr als 35 % der gesamten Einkünfte ausmachen. Anderenfalls ist das Unternehmen nicht hilfeberechtigt. Auch hier gilt als Nachweis der letzte vorliegende Steuerbescheid.

 

4.      Kein hohes Privatvermögen

Es steht noch nicht genau fest, welche Bestandteile zum „anrechenbaren Privatvermögen“ zählen werden. Stichtag ist der 30. Juni 2018. Es wird keine feste Grenze geben, sondern eine bestimmte Kalkulationsmethode. Je höher das Privatvermögen, desto geringer die Hilfe. Faustzahl: Man ist überhaupt nicht mehr hilfeberechtigt, wenn das „anrechenbare Privatvermögen“  größer ist als das 1,5-fache des finanziellen Dürreschadens. Dahinter steckt die Grundüberlegung, dass die Hilfe des Steuerzahlers nicht höher sein soll als der mögliche Beitrag aus dem  Privatvermögen.

 

5.      Leistungsfähigkeit des Betriebs

Dieses Kriterium bezieht sich auf eine Kennziffer in der Buchführung, den sog. „Cash flow III (im Wesentlichen der Gewinn in der Referenzperiode minus Entnahmen minus Tilgung plus Abschreibung). Die Kennziffer wird ins Verhältnis gesetzt zum Dürreschaden. Eine Existenzgefährdung und damit eine Förderfähigkeit liegt vor, wenn der Dürreschaden größer ist als der durchschnittliche Cash flow III der letzten drei Jahre.

 

6.      Kein auch ohne Dürre existenzgefährdeter Betrieb

Eine Dürrehilfe ist nur möglich, wenn der Betrieb ohne Dürre nicht existenzgefährdet wäre. Dieses Kriterium wird im Einzelfall unter Einbeziehung der Hausbank geprüft. Ferner gibt es für die Dürrehilfe eine Untergrenze (2.500 €) und eine Obergrenze (500.000 €).

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