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Schmal kritisiert EU-Nitratklage gegen Deutschland

Der Präsident des Hessischen Bauernverbandes (HBV), Karsten Schmal, hält die Klage der Europäischen Kommission gegen Deutschland wegen Nichteinhaltung der EU-Nitratrichtlinie für ungerechtfertigt. Dies machte er auch in einem Gespräch mit der hessischen Landwirtschaftsministerin Priska Hinz deutlich.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Präsident des Hessischen Bauernverbandes (HBV), Karsten Schmal, hält die Klage der Europäischen Kommission gegen Deutschland wegen Nichteinhaltung der EU-Nitratrichtlinie für ungerechtfertigt. Dies machte er auch in einem Gespräch mit der hessischen Landwirtschaftsministerin Priska Hinz deutlich.


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In diesem wies er darauf hin, dass die Kritik der EU-Kommission an den angeblich unzureichenden Fortschritten bei der Wasserqualität auf einem nicht repräsentativen Messnetz im Bundesgebiet basiere. „Das von Bund und Ländern verwendete Belastungsmessstellennetz von nur 170 Messstellen, von denen lediglich zwölf auf Hessen entfallen, ist nicht geeignet, ein aussagekräftiges Bild über die Gewässerqualität in Deutschland zu vermitteln, weil es lediglich aus Messstellen an Problemstandorten besteht“, erläuterte Schmal.


Demgegenüber bestätige beispielsweise das für Deutschland repräsentative Messnetz der Europäischen Umweltagentur (EEA) mit rund 800 Messstellen, dass der strenge Trinkwassergrenzwert für Nitrat an über 85 % der Messpunkte eingehalten werde. Damit sei die Situation in Deutschland wesentlich besser, als vom Bund und den Ländern gegenüber der EU-Kommission dargestellt. Es sei deshalb verfehlt und nicht sachgerecht, mit dem sogenannten Belastungsmessstellennetz nur an Problemstandorten zu messen und der Landwirtschaft pauschal und undifferenziert unzureichende Fortschritte beim Gewässerschutz anzulasten, betonte der HBV-Präsident.


Des Weiteren werde anderen denkbaren Verunreinigungsursachen, wie undichten Abwasserkanälen, zu wenig nachgegangen. Schmal bat Ministerin Hinz angesichts dieser Sachlage, bei den weiteren Diskussionen zur Änderungen des Düngegesetzes und der Düngeverordnung sowie zur neuen Bundes-Anlagen-Verordnung die landwirtschaftlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen.


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