In Kürze tritt eine Änderung des Baugesetzbuches in Kraft. Danach dürfen Kommunen bis Ende 2019 Bebauungspläne im Außenbereich im beschleunigten Verfahren ausweisen: Die Kommunen können dabei auf die vorherige Ausweisung im Flächennutzungsplan, die UVP und die Ausweisung von Kompensationsflächen verzichten.
In Kürze tritt eine Änderung des Baugesetzbuches in Kraft. Danach dürfen Kommunen bis Ende 2019 Bebauungspläne im Außenbereich im beschleunigten Verfahren ausweisen:
Die Kommunen können dabei auf die vorherige Ausweisung im Flächennutzungsplan, die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Ausweisung von Kompensationsflächen verzichten.
Außerdem können sie die vorzeitige Offenlegung auslassen und nur die zweite Offenlegung mit Bürgerbeteiligung durchführen.
Auslegungsfristen können von einem Monat auf 14 Tage halbiert werden. Voraussetzung für das Verfahren ist, dass das neue Baugebiet an eine Ortsbebauung anschließt und eine (bebaute) Grundfläche von max. 10 000 m2 für Wohnnutzung aufweist. In der Praxis dürften solche Baugebiete bis zu ca. 3 ha groß sein. Viele Landwirte befürchten nun zunehmenden Flächenfraß und Nachbarschaftskonflikte durch heranrückende Wohnbebauung. Die Experten der Bauernverbände haben unterschiedliche Einschätzungen:
So argwöhnt z. B. Rudolf Fietz vom Bayerischen Bauernverband, dass die Kommunen jetzt womöglich lang gehegte Ausweisungswünsche im Schnellverfahren durchboxen wollen. „Zwar müssen die Kommunen auch im beschleunigten Verfahren alle Interessen berücksichtigen. Es besteht aber dennoch die Gefahr, dass berechtigte Belange schlicht unberücksichtigt bleiben“, so Fietz. Zumal Landwirtschaftskammern und -ämter und Landwirte bei der Öffentlichkeitsbeteiligung u. U. zu wenig Zeit hätten, ihre Interessen fundiert vorzubringen.
Sonja Friedemann vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband glaubt hingegen, dass die Kommunen das neue Instrument nur sehr zurückhaltend einsetzen und auch in Zukunft bevorzugt das komplette Ausweisungsverfahren durchlaufen. „Schließlich wissen sie, dass im beschleunigten Verfahren schneller Fehler passieren und sie dann mit Normenkontrollklagen auch von Landwirten rechnen müssen.“
„Auf jeden Fall“, betont Michael Müller-Ruchholtz vom Bauernverband Schleswig-Holstein, „konterkariert die Bundesregierung mit der Neuregelung die bisherige Zielsetzung, die Flächen im Außenbereich zu schonen.“
Was sich noch ändert
Erfreulich für viele Landwirte in touristischen Regionen ist die Klarstellung zu Ferienwohnungen im Innenbereich. Diese können nun von der Kommune rechtmäßig als nicht störende Gewerbebetriebe oder kleine Beherbergungsbetriebe eingestuft werden. Außerdem wird ein neuer Gebietstyp eingeführt, das „urbane Gebiet“. Dort soll ein besseres Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung sowie dichtere und höhere Bebauung als in den bisherigen Mischgebieten möglich sein. Das berührt Landwirte voraussichtlich, wenn ein urbanes Gebiet mit Wohnbebauung an den Außenbereich angrenzt.
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In Kürze tritt eine Änderung des Baugesetzbuches in Kraft. Danach dürfen Kommunen bis Ende 2019 Bebauungspläne im Außenbereich im beschleunigten Verfahren ausweisen:
Die Kommunen können dabei auf die vorherige Ausweisung im Flächennutzungsplan, die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Ausweisung von Kompensationsflächen verzichten.
Außerdem können sie die vorzeitige Offenlegung auslassen und nur die zweite Offenlegung mit Bürgerbeteiligung durchführen.
Auslegungsfristen können von einem Monat auf 14 Tage halbiert werden. Voraussetzung für das Verfahren ist, dass das neue Baugebiet an eine Ortsbebauung anschließt und eine (bebaute) Grundfläche von max. 10 000 m2 für Wohnnutzung aufweist. In der Praxis dürften solche Baugebiete bis zu ca. 3 ha groß sein. Viele Landwirte befürchten nun zunehmenden Flächenfraß und Nachbarschaftskonflikte durch heranrückende Wohnbebauung. Die Experten der Bauernverbände haben unterschiedliche Einschätzungen:
So argwöhnt z. B. Rudolf Fietz vom Bayerischen Bauernverband, dass die Kommunen jetzt womöglich lang gehegte Ausweisungswünsche im Schnellverfahren durchboxen wollen. „Zwar müssen die Kommunen auch im beschleunigten Verfahren alle Interessen berücksichtigen. Es besteht aber dennoch die Gefahr, dass berechtigte Belange schlicht unberücksichtigt bleiben“, so Fietz. Zumal Landwirtschaftskammern und -ämter und Landwirte bei der Öffentlichkeitsbeteiligung u. U. zu wenig Zeit hätten, ihre Interessen fundiert vorzubringen.
Sonja Friedemann vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband glaubt hingegen, dass die Kommunen das neue Instrument nur sehr zurückhaltend einsetzen und auch in Zukunft bevorzugt das komplette Ausweisungsverfahren durchlaufen. „Schließlich wissen sie, dass im beschleunigten Verfahren schneller Fehler passieren und sie dann mit Normenkontrollklagen auch von Landwirten rechnen müssen.“
„Auf jeden Fall“, betont Michael Müller-Ruchholtz vom Bauernverband Schleswig-Holstein, „konterkariert die Bundesregierung mit der Neuregelung die bisherige Zielsetzung, die Flächen im Außenbereich zu schonen.“
Was sich noch ändert
Erfreulich für viele Landwirte in touristischen Regionen ist die Klarstellung zu Ferienwohnungen im Innenbereich. Diese können nun von der Kommune rechtmäßig als nicht störende Gewerbebetriebe oder kleine Beherbergungsbetriebe eingestuft werden. Außerdem wird ein neuer Gebietstyp eingeführt, das „urbane Gebiet“. Dort soll ein besseres Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung sowie dichtere und höhere Bebauung als in den bisherigen Mischgebieten möglich sein. Das berührt Landwirte voraussichtlich, wenn ein urbanes Gebiet mit Wohnbebauung an den Außenbereich angrenzt.