Das Schweriner Landwirtschaftsministerium hat die Vorgaben im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) entschlackt. Den Ressortangaben zufolge ist die Führung der bisher vorgeschriebenen Tierbestandsnachweise im Zuge der AUKM nicht mehr erforderlich.
Konkret wurde die Extensivierungsrichtlinie dahingehend geändert, dass die bislang geltenden Vorgaben des maximalen Viehbesatzes von 2,0 GVE/ha auf bewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche und des Mindestviehbesatzes von 0,3 GVE/ha auf Dauergrünland ersatzlos gestrichen wurden.
Das Ministerium wies aber darauf hin, dass für die Ökoförderung nach wie vor Nachweise über die wirtschaftliche Nutzung des Grünlands vorzuhalten seien. Dabei sollte in erster Linie eine Nutzung des Grünlandaufwuchses durch Tierhaltung erfolgen, da bei der Haltung von Tieren im Betrieb eine Förderung von Stoffkreisläufen umfassend unterstützt werde, erläuterte das Ressort.
Darüber hinaus sind ihm zufolge weitere Formen der Nutzungen möglich. Unter anderem könnte die temporäre Beweidung durch Schafe oder Ziegen, der Verkauf oder die Abgabe von Aufwuchsmaterial von Dauergrünland oder die innerbetriebliche Nutzung von Aufwüchsen auf Dauergrünland ohne Tierhaltung, aber auch die Nutzung von Dauergrünlandflächen mit Bestand einzeln stehender Obstbäume zur Anwendung kommen.