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Sozialwahl 2017: CGB streitet um Sitzverteilung bei der SVLFG

Mit der alle sechs Jahre stattfindenden Sozialwahl werden bei allen gesetzlichen Sozialversicherungsträgern die Vertreterversammlungen und die Verwaltungsräte neu gewählt. Im Jahr 2017 sind etwa 50 Mio. Versicherte aufgerufen, per Briefwahl ihre Vertreter in die „Parlamente“ der Sozialversicherungsträger zu wählen.

Lesezeit: 2 Minuten

Mit der alle sechs Jahre stattfindenden Sozialwahl werden bei allen gesetzlichen Sozialversicherungsträgern die Vertreterversammlungen und die Verwaltungsräte neu gewählt. Im Jahr 2017 sind etwa 50 Millionen Versicherte aufgerufen, per Briefwahl ihre Vertreter in die „Parlamente“ der Sozialversicherungsträger zu wählen.


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Auch die Kandidaten des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB) stellen sich bei vielen Sozialversicherungsträgern zur Wahl, so auch bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).


Dort sei der CGB über eine seiner Mitgliedsgewerkschaften, dem Arbeitnehmerverband Deutscher Milchkontroll- und Tierzuchtbediensteter (ADM), in der Vertreterversammlung vertreten. Der CGB hat fristgerecht eine eigene Liste beim Wahlausschuss der SVLFG eingereicht, damit die Interessen der Beschäftigten im großen landwirtschaftlichen Bereich der Milchkontroll- und Tierzuchtbediensteten auch weiterhin kompetent vertreten werden, heißt es in einer Pressemitteilung.


In Vorbereitung auf die kommende Sozialwahl verhandelt der CGB mit seinen Konkurrenten derzeit bei der SVLFG über eine angemessene Sitzverteilung, wobei der CGB mindestens einen ordentlichen und einen stellenvertreten Sitz beibehalten möchte. Bisher seien jedoch die Bestrebungen, einen gemeinsamen Weg mit allen Beteiligten zu gehen, am Widerstand der IG BAU gescheitert, heißt es beim CGW, weshalb eine Urwahl nötig werden könnte.


Diese werde die Versichertengemeinschaft dieser Berufsgenossenschaft ca. 2,5 Millionen Euro kosten. Für die Demokratie in der Sozialversicherung sei die Urwahl eine gute Sache, aber kostspielig. Es bleibe daher der Wermutstropfen, dass bei Durchführung einer Friedenswahl mit der kollegialen Einigkeit aller Beteiligten, diese Mittel zum Wohle der Versicherten hätten eingesetzt werden können, so der CGB.

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