Die Lage bei der Geflügelpest hat sich weiter deutlich entspannt. Daher kann die Stallpflicht für Geflügel vom 1. Mai an in den meisten Kreisen Schleswig-Holsteins sowie vollständig in Hessen aufgehoben werden.
In SH wird die Stallpflicht nur noch auf Teile der Kreise Herzogtum-Lauenburg, Ostholstein und Segeberg beschränkt. Laut Landwirtschaftsminister Robert Habeck sind das Kreise, in denen es die letzten Nachweise von Geflügelpest bei Wildvögeln gab. "Aber auch hier ist ein baldiges Ende absehbar", betonte Habeck.
Zuletzt bestand die Stallpflicht noch in Risikogebieten entlang der Küsten an Ost- und Nordsee, an Binnengewässern und Flüssen mit besonderer ornithologischer Bedeutung sowie Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen für über März hinaus bleibende Arten (z.B. Gänse), darüber hinaus in den Restriktionsgebieten und in bestimmten geflügeldichten Regionen.
Hessen will sich für die Zukunft rüsten
In Hessen gilt dagegen auch in den Risikogebieten ab sofort keine Stallpflicht mehr. Der letzte infizierte Wildvogel wurde in dem Bundesland am 28. März 2017 aufgefunden. Landwirtschaftsministerin Priska Hinz dankte allen Tierhaltern. Sie wies aber auf eine weiterhin konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen hin.
"Wir werden jetzt eine Überprüfung der Biosicherheitskonzepte großer kommerzieller Geflügelhaltungen in Hessen durchführen“, kündigte die Ministerin an. Diese soll in Form einer engen Zusammenarbeit der Task Force Tierseuchenbekämpfung mit den örtlich zuständigen Behörden und dem Tiergesundheitsdienst Geflügel an der Justus-Liebig-Universität Gießen sowie den betreuenden Hoftierärzten erfolgen. Hierbei sollen auch die Biosicherheitskonzepte der Lieferanten und Transporteure von Geflügel in Hessen einbezogen werden. Ziel ist es, die Tierhalter präventiv für Biosicherheitsmaßnahmen zu sensibilisieren und die Umsetzung geeigneter Biosicherheitskonzepte zu begleiten. Der Vogelgrippeerreger ist immer noch vorhanden und kann auch wieder aktiv werden.
Spezieller Hinweis Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein muss Stallpflicht vom 1. Mai an nur noch in den Kreisen, in denen vor weniger als dreißig Tagen bei einem Wildvogel Geflügelpest amtlich festgestellt wurde, in folgenden Kulissen erhalten bleiben:
- In Risikogebieten entlang der Küsten an Ost- und Nordsee (drei Kilometer) sowie an Binnengewässern und Flüssen mit besonderer ornithologischer Bedeutung sowie Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen für über März hinaus bleibende Arten (z.B. Gänse)
- in gemäß Geflügelpest-Verordnung eingerichteten Restriktionszonen
Aus Vorsorgegründen gelten für die Geflügelhaltungen, die ihre Tiere nicht mehr aufstallen müssen, dennoch weiterhin strenge Biosicherheitsmaßnahmen. Die Tiere dürfen ausschließlich im Stall oder unter einem Dach gefüttert werden, damit Wildvögel keinen Zugang zu den Futterstellen haben. Futterreste sind zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen. Ein Tränken erfolgt ebenfalls geschützt vor Wildvögeln. Das Tränkwasser hat Trinkwasserqualität und wird entsprechend der Geflügelpest-Verordnung keinem natürlichen Oberflächenwasser entnommen. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, werden gemäß Geflügelpest-Verordnung für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt.
Zudem müssen sie dafür Sorge tragen, dass das Geflügel keinen Zugang zu natürlichen oder künstlichen Wasserstellen hat, welche auch für Wildvögel zugänglich sind. Dies kann beispielsweise durch einfach aufzustellende Maschendrahtzäune um entsprechende Wasserstellen erfolgen.