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Ungenutzte Agrargelder nun doch in Landwirtschaft belassen?

Die Brüsseler Agrarkommissarin Mariann Fischer Boel hat erstmals Bereitschaft erkennen lassen, den EU-Mitgliedstaaten die Verwendung von nicht ausgegebenen Agrarmitteln zur Finanzierung von Maßnahmen unter dem neuen Artikel 68 zu gestatten.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Brüsseler Agrarkommissarin Mariann Fischer Boel hat erstmals Bereitschaft erkennen lassen, den EU-Mitgliedstaaten die Verwendung von nicht ausgegebenen Agrarmitteln zur Finanzierung von Maßnahmen unter dem neuen Artikel 68 zu gestatten. "Ich verstehe, dass die Mitgliedsländer ein Interesse haben, ihre Beihilfeobergrenze auszuschöpfen", sagte Fischer Boel vergangene Woche beim Treffen mit den EU-Agrarministern. Einigen EU-Ländern würde das gestatten, ihre Direktbeihilfen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht um den vollen Satz von 10 % kürzen zu müssen. Die Kommission werde dieser Idee nachgehen und prüfen, ob sie mit den EU-Haushaltsgrundsätzen vereinbar sei und ohne allzu große technische Probleme umgesetzt werden könne. Fischer Boel deutete mit ihren Äußerungen eine Kehrtwende an. Bislang hatte die Kommissarin Forderungen nach einer Umschichtung nicht abgerufener Mittel stets abgelehnt. Normalerweise werden ungenutzte EU-Agrargelder an die Mitgliedstaaten zurückerstattet. Zuvor, während der Aussprache der Minister, hatten Österreich und Rumänien die alternative Finanzierung von Artikel-68-Maßnamen verlangt. Staatssekretär Gert Lindemann, der Bundeslandwirtschaftsminister Horst Seehofer in Luxemburg vertrat, forderte die Kommission am Rande des Treffens dazu auf, nicht ausgegebene Mittel für die Milcherzeuger zu verwenden. Wenn das nicht möglich sei, sollten Milchviehhalter über eine Aufstockung der Modulation unterstützt werden. Maßnahmen im Rahmen des Artikels 68 kämen für Deutschland nur dann in Betracht, wenn im Gegenzug auf eine Ausweitung der Modulation verzichtet werde.


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Wir haben für Sie einige Fragen und Antworten zum Artikel 68 zusammengestellt: Wo steht Artikel 68?


Der Artikel 68 steht im "Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe". Manchmal wird auch von Artikel 69 gesprochen, womit dasselbe gemeint ist. Im neuen Entwurf haben sich Artikel 68 und 69 nur verschoben.


Worum geht es in Artikel 68?


Der Artikel 68 befasst sich mit allgemeinen Regeln zur besonderen Stützung von Betrieben. Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2009 beschließen ab 2010 bis zu 10% ihrer nationalen Obergrenze zu nutzen, um die Betriebsinhaber zu unterstützen. Zum Beispiel liegt Deutschlands Obergrenze im Jahr 2010 bei etwa 5,7 Milliarden Euro.


Was wird unterstützt? Landwirtschaftliche Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt. Die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Benachteiligte Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten. Benachteiligte Betriebsinhaber in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden. Ernteversicherungsprämien nach Artikel 69 des Vorschlags. Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten nach Artikel 70 des Vorschlags. Worüber wird gerade diskutiert?


Die gegenwärtige Diskussion um den Artikel 68 betrifft die Finanzierung der Stützungsmaßnahmen. Im Entwurf heißt es unter anderem: "Die erforderlichen Mittel beschaffen die Mitgliedstaaten durch eine lineare Kürzung der den Betriebsinhabern zugewiesenen Ansprüche und/oder aus nationaler Reserve." Einige Mitgliedsländer wollen nun erreichen, dass sie ihre Beihilfen nicht um 10% kürzen müssen (siehe oben).


Weitere Informationen finden Sie direkt auf den Seiten der EU-Kommission.

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