Urteil: Wolfszaun nur bei konkreter Gefahr verpflichtend
Ein Amtsveterinär kann Schafhaltern nur dann einen wolfsabweisenden Zaun vorschreiben, wenn eine konkrete Wolfsgefahr besteht. Vor Gericht ging es um einen Hobbyschafhalter mit 20 Tieren. Bereits im Jahr 2016 hatte die Amtsveterinärin einen besseren Untergrabungsschutz für den Zaun gefordert.
Ein Amtsveterinär kann Schafhaltern nur dann einen wolfsabweisenden Zaun vorschreiben, wenn eine konkrete Wolfsgefahr besteht. Vor Gericht ging es um einen Hobbyschafhalter mit 20 Tieren. Bereits im Jahr 2016 hatte die Amtsveterinärin einen besseren Untergrabungsschutz für den Zaun gefordert. Der Schafhalter solle eine bodennahe Stromlitze anbringen oder den Zaun tief genug eingraben.
Anfang 2017 wurden dann tatsächlich einige Tiere gerissen, vermutlich aber nicht durch einen Wolf. Nun forderte das Veterinäramt unter Zwangsgeldandrohung, den Untergrabungsschutz zu verbessern.
Der Schafhalter setzte sich rechtlich zur Wehr und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellte sich auf seine Seite. Die Anordnung eines wolfsabweisenden Zaunes gemäß der „Richtlinie Wolf“ ist nur dann erforderlich, wenn im Einzelfall tatsächlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Wolfsangriff bestehe (Az.: 11 ME 448/17).
Diese Meldung stammt aus der neuen top agrar 6/2018.
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Ein Amtsveterinär kann Schafhaltern nur dann einen wolfsabweisenden Zaun vorschreiben, wenn eine konkrete Wolfsgefahr besteht. Vor Gericht ging es um einen Hobbyschafhalter mit 20 Tieren. Bereits im Jahr 2016 hatte die Amtsveterinärin einen besseren Untergrabungsschutz für den Zaun gefordert. Der Schafhalter solle eine bodennahe Stromlitze anbringen oder den Zaun tief genug eingraben.
Anfang 2017 wurden dann tatsächlich einige Tiere gerissen, vermutlich aber nicht durch einen Wolf. Nun forderte das Veterinäramt unter Zwangsgeldandrohung, den Untergrabungsschutz zu verbessern.
Der Schafhalter setzte sich rechtlich zur Wehr und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellte sich auf seine Seite. Die Anordnung eines wolfsabweisenden Zaunes gemäß der „Richtlinie Wolf“ ist nur dann erforderlich, wenn im Einzelfall tatsächlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Wolfsangriff bestehe (Az.: 11 ME 448/17).
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