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Urteil aus Mainz: Eigentümer trägt Kosten für die Beseitigung überhängender Äste

Ein Eigentümer eines Grundstückes muss grundsätzlich die von seinem Grundstück in den öffentlichen Straßenraum hineinragenden Äste entfernen. Sofern er dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung durch die zuständige Kommune nicht nachkommt, können ihm die Kosten auferlegt werden.

Lesezeit: 3 Minuten

Ein Eigentümer eines Grundstückes muss grundsätzlich die von seinem Grundstück in den öffentlichen Straßenraum hineinragenden Äste entfernen. Sofern er dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung durch die zuständige Kommune nicht nachkommt, können ihm die Kosten, die durch die Beauftragung eines Dritten entstehen, auferlegt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem Urteil vom Februar 2018 entschieden, erklärt der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau.


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In dem streitgegenständlichen Fall ragten die Äste von Bäumen und Hecken in den angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum. Die zuständige Verbandsgemeinde hatte den Eigentümer mehrfach aufgefordert, diese zu entfernen. Nachdem er jedoch nicht tätig wurde, hat die Verbandsgemeinde einen Gartenbaubetrieb mit der fachgerechten Entfernung der Äste beauftragt und Kosten in Höhe von über 500 Euro in Rechnung gestellt. Dagegen wehrte sich der Eigentümer, jedoch nur mit teilweisem Erfolg.



Das Verwaltungsgericht in Mainz stellte ausdrücklich fest, dass die Eigentümer von Grundstücken innerhalb der Ortslage verpflichtet sind, den von dem Grundstück auf öffentliche Straße ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen. Wenn der Eigentümer einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt, können die durch die Beauftragung eines Dritten veranlassten Kosten gegenüber dem Eigentümer auf der Grundlage des § 27 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz geltend gemacht werden. Zu den Kosten zählen neben den Beseitigungskosten auch die Kosten für die Einrichtung einer Baustelle, den Transport des Schnittguts zu einer Deponie sowie die notwendige Straßenreinigung im Anschluss an die Schneidarbeiten. Daher ist der Anspruch gegen den Eigentümer grundsätzlich gerechtfertigt.



Allerdings hat das Verwaltungsgericht dem Eigentümer insofern Recht gegeben, als der Anspruch der Kommune lediglich im Zusammenhang mit der Entfernung von Ästen gegenüber öffentlichen Straßen bestehe. Da sich ein Teil der geltend gemachten Kosten auch auf Schneidarbeiten an einen angrenzenden Wirtschaftsweg, der keine öffentliche Straße ist, bezog, mussten diese Kosten aus dem Anspruch heraus gerechnet werden. Im Ergebnis muss der Grundstückseigentümer knapp 300 Euro tragen und zudem auch mehr als die Hälfte der angefallenen Verfahrenskosten.



Im Rahmen der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht auch klargestellt, dass sich der Grundstückeigentümer nicht ohne weiteres darauf berufen könne, Aufforderungen zur Entfernung des Überwuchses nicht erhalten zu haben. Denn wenn, wie im vorliegenden Fall, andere Schreiben der Behörde ebenfalls angekommen und nicht zurückgewiesen worden seien, bestehe eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass auch die Aufforderungsschreiben den Adressaten erreicht hätten.



Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Mainz stärkt die Rechte der Kommunen, die Grundstückeigentümer zur Beseitigung von in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Ästen auffordern. Vor diesem Hintergrund ist jeder Grundstückeigentümer im Innenbereich gut beraten, auf entsprechende Aufforderungen zur Beseitigung von Ästen gegenüber öffentlichen Straßen angemessen zu reagieren.



Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Februar 2018

(Aktenzeichen 3 K 363/17.MZ)

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